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M 43) Gesetz,
die Militärgerichtsverfassung betreffend;
vom 23sten April 1862.
Erster Abschnitt.
Von den zu Ausübung der Militärgerichtsbarkeit bestellten Behörden.
Ständige & 1. Zu Ausübung der Militärgerichtsbarkeit bestehen, als sich gegenseitig gleichgestellte
Untergerichte, ständige Unterbehörden, folgende Kriegsgerichte:
10 je eines für jede Linieninfanterie= und eines für die Jägerbrigade,
2) je eines für jedes Reiterregiment,
3) eines für das Artilleriecorps, einschließlich der Pionnier- und Pontonierabtheilung,
des Hauptzeughauses und der Commissariatstrainbrigade,
4) eines für das Cadettencorps und die Artillerieschule,
50 eines für die Festung Königstein,
sowie nächstdem
6) das Stabskriegsgericht zu Dresden, welches zugleich das Gouvernementsgericht bildet.
Zuständigkeit & 2. Die Zuständigkeit der Kriegsgerichte (§& 1) erstreckt sich
Krieg — chte. zu l, 2 und 3 über alle in den Bestandslisten der bezüglichen Truppenabtheilung aufgeführ—
« ten, beziehendlich im Felde, derselben zugewiesenen Personen, mit Ausnahme jedoch
des Commandanten und des Auditeurs;
zu 4, über die Zöglinge des Cadettencorps und der Artillerieschule;
zu 5, über die Festung und das zu derselben gehörige Gebiet, sowie über die nach § 22 Nr. 2
und 3 unter Militärgerichtsbarkeit stehenden Personen, mit Ausnahme jedoch des
Commandanten und des Auditeurs;
zu 6, über Diejenigen, welche, sei es im Allgemeinen oder in Bezug auf den vorliegenden
besonderen Fall, der Militärgerichtsbarkeit unterworfen sind, ohne unter einem der in
8 lunter 1 bis 5 genannten Gerichte zu stehen, ingleichen über die Strafarbeiter
der Militärstrafanstalt zu Dresden.
Besondere # 3s können einzelne Kriegsgerichte mit einander dergestalt vereinigt werden, daß
Bestimmung. die Geschäfte des einen durch das Personal des anderen, obwohl für jedes besonders, mit zu
verwalten sind.
Auch kann die Ausübung der Gerichtsbarkeit über einen Theil eines mit einem besonderen
Gerichte versehenen Truppenkörpers zeitweilig einem anderen Kriegsgerichte übertragen werden.