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(Seite 770 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom vorigen Jahre) provisorisch ausge-
schriebenen Steuern und Abgaben;
B.
auf jedes der Jahre 1865 und 1866:
a) die Grundsteuer nach Neun Pfennigen von jeder Steuereinheit,
b) die Gewerbe= und Personalsteuer,
C) der Grenzzoll von ein= und ausgehenden Waaren,
d) die Branntweinsteuer für inländischen Branntwein,
e) die Biermalzsteuer,
f) die Weinsteuer für inländischen Wein,
g) die Tabaksteuer von inländischen Tabaksblättern,
h) die Uebergangssteuer von vereinsländischem Fleischwerke, Wein, Most, Branntwein,
Bier und Tabak,
1) die Rübenzuckersteuer,
k) die Schlachtsteuer,
1) die Stempelsteuer.
# 3. Die Gewerbesteuer der Bankschlächter und Branntweinbrenner ist auch künftig
(vergl. § 2 des Gesetzes vom 31 sten Jannar 1852 und § 11 des Gesetzes vom 23sten
April 1850) nach einem aliquoten Theile der von ihnen im vorhergehenden Kalenderjahre
erlegten Schlachtsteuer, beziehendlich Maischsteuer, zu entrichten. Die Bestimmung des dieß-
falls anzunehmenden, den bezüglichen bisherigen Gewerbesteuerbeiträgen anzupassenden Quotal-
verhältnisses bleibt auch für die Jahre 1864 bis mit 1866 Unserem Finanzministerium
überlassen und sind sodann die für die Bankschlächter hiernach ausfallenden Individualansätze
bei Abschätzung der Bankbäcker (vergl. S 11 D des Gesetzes vom 23sten April 1850) zum
Anhalten zu nehmen.
Nicht minder hat Unser Finanzministerium die Termine für die Erhebung der Ge-
werbe= und Personalsteuer zu bestimmen.
& 4. Alle sonstigen Abgaben, Natural= und Geldleistungen, welche nicht ausdrücklich
aufgehoben worden sind oder noch aufgehoben werden, haben vorschriftmäßig fortzubestehen.
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz, mit dessen Ausführung Unser Finanzministerium
beauftragt ist, eigenhändig vollzogen und Unser Königliches Siegel beidrucken lassen.
Gegeben zu Dresden, den 23sten August 1864.
Johann.
6 Richard Freiherr von Friesen.
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