Gesch-und Verord nungeblal#
für das Königreich Sachsen,
1#es Stück vom Jahre 1861.
. 1) Decret
wegen Bestätigung der Genossenschaftsordnung für die Berichtigung der Pleiße
zu Deutzen;
vom 16ten December 1863.
De- Ministerium des Innern hat auf Grund von § 12 des Gesetzes über die Berichtigung
von Wasserläufen 2c. vom 15ten Angust 1855 (Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre
1855, Seite 486) die Genossenschaftsordnung der Genossenschaft für Berichtigung der
Pleiße zu Deutzen unter Verleihung der Rechte einer juristischen Person an letztere und mit
der Wirkung bestätigt, daß den Bestimmungen dieser Genossenschaftsordnung allenthalben genau
nachgegangen werden soll.
Zu dessen Beurkundung ist gegenwärtiges "
Deecret
unter Siegel und Unterschrift des Ministeriums des Innern ausgefertigt worden.
Dresden, den 1 Gten December 1863.
Ministerium des Innern.
Frhr. v. Beust.
Demnth.
MÆ 2) Bekanntmachung,
die den Vorschußvereinen zu Wilsdruff und Löban, dem Vorschuß= und Credit-
vereine zu Radeburg, dem Credit= und Vorschußvereine zu Frohburg und dem
Creditvereine zu Colditz bewilligte Stempelbefreiung betreffend;
vom 2ten Jannar 1864.
Des Finanzministerium hat den Vorschußvereinen zu Wilsdruff und Löbau, dem Vorschuß-
und Crchitvereine zu Radeburg, dem Credit= und Vorschußvereine zu Frohburg und dem Credit-
1804. 1