Fortsetzung.
Fortsetzung.
Paßpolizeivor-
schriften.
Dienstzeugniß-
bücher der
Schiffsmann=
schaften.
Fortsetzung.
Fortsetzung.
— 22 —
69. Führer und Mannschaften der in der Nähe befindlichen Fahrzeuge und Floße
aller Art, insbesondere der entgegen= oder hinterherkommenden Dampsschiffe, sind bei ein-
tretenden derartigen Unglücksfällen zur schleunigsten Hülfsleistung verpflichtet und haben
namentlich die Passagiere des beschädigten Schiffes, wenn dieses die Fahrt nicht fortsetzen kann,
soweit thunlich, aufzunehmen und zu befördern.
& 70. Alle bei der Schifffahrt vorkommenden Unglücksfälle und Beschädigungen der
Fahrzeuge, vornehmlich aber alle solche Vorfälle, durch welche der freie und ungehinderte Ver-
kehr in der Stromfahrbahn gestört oder behindert, und, soviel die Dampfschifffahrt betrifft,
die Fortsetzung der regelmäßigen Fahrt aufgehalten oder unterbrochen wird, sind von dem
Schiffsführer — Bootsmeister — sofort dem nächsten Elbstromgerichte und beziehendlich der
ordentlichen Polizeibehörde des Ortes, sowie von Seiten der Dampfschiffe auch der Kreis-
direction zu Dresden nach Befinden zur näheren Erörterung und geeigneten Verfügung schleu-
nigst anzuzeigen.
71. Die Schiffsführer haben sowohl selbst die in den Staaten, innerhalb welcher die
Fahrt stattfindet, geltenden paßpolizeilichen Vorschriften zu beobachten, als deren Berbachtung
auch von Seiten der Passagiere und Schiffsmannschaften zu überwachen. Auf den Dampf-
schiffen liegt diese Function, insofern sie nicht einem besonderen Beamten übertragen ist, dem
Bootsmeister nach der ihm hierunter zu ertheilenden näheren Instruction ob. Beide — Schiffs-
führer und Bootsmeister — sind in der beregten Beziehung für die Schiffsmannschaft ver-
antwortlich und ebenso berechtigt als verpflichtet, die Passagiere zu Erfüllung ihrer bezüglichen
Obliegenheiten aufzufordern.
& 72. Jeder in= oder ausländische Dienstmann auf einem Elbschiffe — Segel= oder
Dampfschiffe — oder Floße (Lehrling, Junge, Schiffsknecht, Heizer, Geselle, Matrose, Boots-
mann, Steuermann, ingleichen die sogenannten Häupter) muß bei seinem Dienstantritte mit
einem Dienstzeugnißbuche nach dem beigefügten Muster unter D versehen sein und dasselbe
auf jeder Elbfahrt zu seiner persönlichen Legitimation bei sich führen.
73. Die Dienstzeugnißbücher für die inländischen Schiffsmannschaften sind von der
Ortspolizeibehörde des wesentlichen Aufenthaltsorts des Inhabers auf Grund vorheriger Fest-
stellung der Identität der Person und sonst etwa für nöthig zu erachtender Nachweise amtlich
auszufertigen, wobei in jedem auszugebenden Dienstbuche vor dessen Aushändigung das
Signalement des Inhabers vollständig einzutragen und zu beglaubigen ist.
§ 74. Die Antorisation der in die Dienstbücher einzutragenden Dienstzeugnisse ist in
der Regel ebenfalls von den Ortspolizeibehörden zu bewirken, sie kann jedoch, wenn die Ent-
lassung des Schiffsmannes während einer Elbfahrt eintritt, auch durch das nächste Elbstrom-
gericht oder, im Auslande, durch die dort dazu competente Behörde erfolgen.