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Art. 23. Die im Artikel 1 erwähnte Eisenbahn wird als beiderseitige Zollstraße erklärt
und auf derselben allen nicht einem unbedingten Ein-, Aus= und Durchfuhrsverbote unter-
liegenden Waaren der Ein= und Austritt sowohl bei Tage als bei Nacht für den vorschrifts-
mäßigen Bahnbetrieb gestattet. Blos rücksichtlich der Einfuhr von Gegenständen der Staats-
monopole in Oesterreich bleibt die Bestimmung des § 19, lit. a der Oesterreichischen Zoll= und
Staatsmonopolsordnung vom 11. Juli 1835 aufrecht.
Art. 24. Die Zollbehandlungen für die Ein-, Aus= und Durchfuhr mittelst der im Artikel 1
erwähnten Bahn sollen in den Bahnhöfen zu Voitersreuth und Eger vorgenommen werden.
Zu diesem Ende soll (nachdem in Eger ohnehin in Folge des mit der Königlich Bayerischen
Regierung rücksichtlich der Strecke Hof-Eger-Waldsassen geschlossenen Eisenbahnvertrags d. do.
17. Juni, ratificirt: 12. Juli 1863 ein Königlich Bayerisches und beziehungsweise zollver-
einsländisches Zollamt aufgestellt wird, welches auch auf der Strecke Eger-Voitersreuth die
erforderlichen Zollamtshandlungen vornehmen kann) von den contrahirenden Regierungen auch
noch in dem Bahnhofe zu Veoitersreuth ein Grenzzollamt errichtet und beziehungsweise zu-
sammengelegt werden. Diesem Grenzzollamte sind mindestens die durch die Bestimmungen
und die Verhältnisse eines Grenzbahnhofs bedingten Befugnisse eines Nebenzollamts I. Classe
mit Begleitschein-Aus= und Abfertigungsbefugnissen einzuräumen, und sind die Befugnisse
dieses Amtes entsprechend zu erweitern, wenn dieß der Verkehr in der Folge erfordern sollte.
Die Kaiserlich Oesterreichische Regierung gestattet Zollfreiheit:
a) für alle den Königlich Sächsischen Aemtern in den Bahnhöfen von Voitersreuth, Franzens-
bad und Eger, sowohl zur ersten Einrichtung, als auch für den laufenden Dienst
erforderlichen Gegenstände, sowie für die Uebersiedlungseffecten der Sächsischen Be-
diensteten,
b) für alle zum Baue, Bauunterhaltung und Betriebe der Voitersreuth-Egerer Bahn auf
Oesterreichischem Gebiete benöthigten Gegenstände, welche von der Königlich Sächsischen
Eisenbahnverwaltung aus ihren in Sachsen befindlichen Magazinen, Depôts und
Werkstätten bezogen werden,
in beiden (ad àa und b) erwähnten Fällen jedoch gegen Beibringung von Specificationen
und Certificaten der einschlägigen Königlich Sächsischen Behörden über die Bestimmung und
Nothwendigkeit der Verwendung der fraglichen Gegenstände auf der in Oesterreich gelegenen
Strecke und gegen Beobachtung der für den ausnahmsweisen zollfreien Bezug von Gegenständen
in Oesterreich vorgezeichneten Bedingungen.
Die Controle über die Verwendung vieser Gegenstände wird durch die beiderseitigen Zoll-
behörden im gegenseitigen Benehmen festgesetzt werden.
Art. 25. Die wegen der Handhabung der Paß= und Fremdenpolizei bei Reisen mittelst
der Eisenbahn unter den beiden Regierungen schon bestehenden oder noch zu vereinbarenden
Bestimmungen sollen auch auf die in Rede stehende Eisenbahnverbindung Anwendung finden.
1865. 10