Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1865. (31)

Gerichtspersonen mit besonderer Qualification, wie sie in Ansehung der Strafsachen im 
Art. 128 der Strafproceßordnung und § 41 der Ausführungsverordnung zu solcher festge- 
setzt werde, in Pflicht zu nehmen seien. 
Auf die erwähnten Anfragen ist die Bescheidung ergangen, daß letzteres nicht zu geschehen 
habe, vielmehr bei Abfassung der Bestimmung im § 2093 des bürgerlichen Gesetzbuchs die 
Absicht dahin gegangen sei, daß, wenn bei der gerichtlichen Errichtung eines letzten Willens 
die Zuziehung einer Urkundsperson nothwendig werde, solche aus der Zahl der Gerichtsbeisitzer 
und beziehendlich Ortsgerichtspersonen, welche bei anderen streitigen und nichtstreitigen bürger- 
lichen Rechtssachen verwendet werden, gewählt werden solle. 
Für den Fall, daß derselbe Zweifel auch bei anderen Gerichtsbehörden, als denjenigen, 
von welchen Anfragen ausgegangen sind, entstehen sollte, wird dieß hierdurch zur öffentlichen 
Kenntniß gebracht. 
Dresden, den 22. Februar 1865. 
Ministerium der Justiz. 
Dr. v. Behr. 
Manitius. 
  
K 22. Verordnung, 
die Erstreckung der in § 22 fgg. des Gewerbegesetzes enthaltenen Vorschriften auf 
Anilinfabriken betreffend; 
vom 24. Februar 1865. 
Auf Grund der ihm am Schlusse von § 22 des Gewerbegesetzes vom 15. October 1861 
(Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre 1861, Seite 192 fg.) ertheilten Ermächtigung 
hat das Ministerium des Innern nach deshalb vernommenem sachverständigen Gutachten be- 
schlossen, den in dem gedachten Paragraphen genannten Gewerbsanlagen die 
Anilinfabriken, 
sofern und so lange dieselben zu ihren Arbeiten Arseniksäure anwenden, mit der Wirkung 
hinzuzufügen, daß auf dieselben die in dem angezogenen §& 22 und den folgenden Paragraphen 
des Gewerbegesetzes enthaltenen Bestimmungen ebenfalls Anwendung leiden. 
Zur Nachachtung für Alle, die es angeht, wird dieß hiermit bekannt gemacht. 
Dresden, am 24. Februar 1865. 
Ministerium des Innern. 
Frhr. v. Beust. 
Schmiedel.
	        
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