Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1865. (31)

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Verbote gegen Ausantwortung von Pfändern oder die Vollstreckung der Hülfe in diesel— 
ben sind unzulässig oder unwirksam, außer insoweit nach völliger Tilgung der Forderung des 
Vereins noch ein Ueberschuß vorhanden ist. 
2c. 2c. 
K 24. Bekanntmachung, 
die Aufhebung der Rentämter, die Errichtung von Bauverwalterstellen und Forst- 
rentämtern und die Verwaltung der Intraden betreffend; 
pom 21. Februar 1865. 
  
In Ausführung der Verordnung vom 16. dieses Monats, die Staatsbauverwaltung betref- 
fend (Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre 1865, Seite 77 fg.), macht das Finanz- 
Ministerium hiermit Folgendes bekannt: 
&1. Vom 1. April dieses Jahres an werden sämmtliche fiscalische Rentämter, sowie 
die Amtsbauverwaltung in Dresden aufgehoben und die zeither von ihnen verwalteten Ge- 
schäfte den nachbenannten Behörden übertragen. 
A. Bei der Staatsbauverwaltung. 
& 2. Für die Cassen-, Buch= und Rechnungsführung bei der fiscalischen Straßen-, 
Wasser= und Hofbauverwaltung, sowie für die damit verbundenen wirthschaftlichen Geschäfte 
und Verwaltungsangelegenheiten, soweit es sich nicht um Zoll= und Steuer-, Salz-, Lotterie-, 
Forst-, Floß= und Holzhofs-, Weinbergs= und Kellerei-, Kalkwerks-, Porzellanmanufactur- 
und Postgebäude handelt, werden nach 88 5 und. 12 der Verordnung vom 16. dieses Mo- 
nats Bauverwalter angestellt, und zwar: 
im Bezirke der Amtshauptmannschaft Dresden, 
für die Residenzstadt Dresden und ihre unmittelbaren Umgebungen: 
ein Bauverwalter in Dresden; 
für den gesammten übrigen Bezirk der Amtshauptmannschaft: 
ein Bauverwalter in Dresden; 
für den Bezirk der Amtshauptmannschaft Meißen und den Gerichtsamtsbezirk Strehla: 
ein Bauverwalter in Meißen; 
für den Bezirk der Amtshauptmannschaft Freiberg: 
ein Bauverwalter in Freiberg; 
für den Bezirk der Amtshauptmannschaft Budissin: 
ein Bauverwalter in Budissin; 
für den Bezirk der Amtshauptmannschaft Löbau: 
ein Bauverwalter in Löbau;
	        
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