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für den Bezirk der Amtshauptmannschaft Leipzig:
ein Bauverwalter in Leipzig;
für den Bezirk der Amtshauptmannschaft Grimma, ausschließlich des Gerichtsamtsbezirks
Strehla:
ein Bauverwalter in Grimma;
für den Bezirk der Amtshauptmannschaft Rochlitz:
ein Bauverwalter in Rochlitz;
für den Bezirk der Amtshauptmannschaft Döbeln:
ein Bauverwalter in Döbeln;
im Bezirke der Amtshauptmannschaft Zwickau,
für die Gerichtsamtsbezirke Zwickau, Werdau, Crimmitzschau, Kirchberg, Wildenfels, Remse
und die Schönburg'schen Receßherrschaften:
ein Bauverwalter in Zwickau;
im Bezirke der Amtshauptmannschaft Plauen,
für die Gerichtsamtsbezirke Plauen, Pausa, Elsterberg, Oelsnitz und Reichenbach:
ein Bauverwalter in Plauen;
für die Gerichtsamtsbezirke Adorf, Auerbach, Falkenstein, Klingenthal, Lengenfeld, Mark-
neukirchen, Schöneck und Treuen:
ein Bauverwalter in Auerbach;
für den Bezirk der Amtshauptmannschaft Chemnitz:
ein Bauverwalter in Chemnitz;
für den Bezirk der Amtshauptmannschaft Annaberg:
ein Bauverwalter in Annaberg.
§ 3. Bis auf Weiteres werden die Geschäfte des Bauverwalters,
a) in den zur Amtshauptmannschaft Zwickau gehörigen Gerichtsamtsbezirken Schneeberg,
Schwarzenberg, Johanngeorgenstadt und Eibenstock, dem neu zu errichtenden Forstreut-
amte in Schwarzenberg (§ 5) und
b) im Bezirke der Amtshauptmannschaft Pirna,
10 für die Gerichtsamtsbezirke Pirna, Königstein, Gottleuba und Lauenstein, dem
Forstrentamte Pirna;
2) für die Gerichtsamtsbezirke Stolpen, Neustadt, Sebnitz und Schandau, dem Forst-
rentamte Schandau
mit übertragen. «
Z4.UeberdiespecielleAbgrenzungdereinzelnenfiscalischeuStraßenstrecken,nachden
in 88 2 und 3 bezeichneten Bauverwaltungsbezirken, wird besondere Verordnung an die be-
theiligten Behörden ergehen.
1865. 13