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25. Decret
wegen Bestätigung der Statuten des Vorschußvereins zu Oelsnitz;
vom 14. Februar 1865.
Nahem Se. Königliche Majestät auf Vortrag des Justizministeriums die in 88 13 und
28, Absatz 2 und 3 der Statuten des Vorschußvereins zu Oelsnitz enthaltenen Rechtsver-
günstigungen zu bewilligen Allergnädigst geruht haben, so hat das Ministerium des Innern
diese Statuten, jedoch ohne die Beilagen, dergestalt hiermit bestätigt, daß den Bestimmungen
derselben allenthalben genau nachgegangen werden soll.
Zu dessen Beurkundung ist gegenwärtiges
Decret
unter Siegel und Unterschrift des Ministeriums des Innern ausgefertigt worden.
Dresden, den 14. Februar 1 865.
Ministerium des Innern.
S Frhr. v. Beuft.
Demuth.
Statuten
des Vorschußvereins zu Oelsnitz.
20. ꝛc.
13. Die Namen des Directors, des Cassirers und des Schriftführers und ihrer Stell-
vertreter, sowie jeder in den Personen derselben eintretende Wechsel sind durch das Directorium
öffentlich bekannt zu machen (§ 4). Diese Bekanntmachung vertritt die Stelle der Legitimation.
. ꝛc.
828. 2c. 2c.
Fällt der Verpfänder in Concurs, so ist das Pfand auch nur gegen Zahlung des vollen Verkauf der de-
Schuldbetrags an die Concursmasse abzuliefern; erfolgt diese Zahlung nicht, so ist der Verein ponirten Pfän-
1865. 1w
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