Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1865. (31)

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den Fürsten 
Hugo, 
George 
und 
Karl Ernst 
und 
dem Grafen 
Ernst Ferdinand Ludwig Heinrich, 
allerseits 
Herren von Schönburg, 
Verhandlungen gepflogen worden. 
In Folge derselben ist mit Allerhöchster Genehmigung, jedoch vorbehältlich der ständischen 
Zustimmung, soweit solche verfassungsmäßig erforderlich, eine Vereinigung in nachstehender 
Maße zu Stande gekommen. 
J. 
Das Gesammthaus Schönburg ist damit einverstanden, daß das Organisationsgesetz vom 
11. August 1855, die Strafproceßordnung und die mit diesen Gesetzen in Verbindung 
stehenden Gesetze und Verordnungen in den Schönburgischen Receßherrschaften zur Anwendung 
gelangen, in der Maße jedoch, daß es bei den mit dem Gesammthause Schönburg abgeschlossenen 
Recessen, soweit solche nicht in Folge des gegenwärtigen Abkommens eine Abänderung erleiden, 
zu bewenden hat. 
II. 
Dasselbe verpflichtet sich, · 
1) ein Bezirksgericht in Glauchau, zugleich als Gerichtsamt für den Gemeindebezirk dieser 
Stadt, und 
2) mehrere Gerichtsämter 
zu errichten. 
III. 
Es entläßt die Unterthanen in den Receßherrschaften jeder Verbindlichkeit zu subsidiarischer 
Uebertragung von Untersuchungskosten. 
IV. 
Dafür wird ihm ein Entschädigungsquantum von jährlich 
Dreitausend Thalern — — 
oder, nach Wahl der Regierung, ein für allemal ein Capital von 
Fünf und Siebenzig Tausend Thalern — — 
aus der Staatscasse gewährt.
	        
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