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den Fürsten
Hugo,
George
und
Karl Ernst
und
dem Grafen
Ernst Ferdinand Ludwig Heinrich,
allerseits
Herren von Schönburg,
Verhandlungen gepflogen worden.
In Folge derselben ist mit Allerhöchster Genehmigung, jedoch vorbehältlich der ständischen
Zustimmung, soweit solche verfassungsmäßig erforderlich, eine Vereinigung in nachstehender
Maße zu Stande gekommen.
J.
Das Gesammthaus Schönburg ist damit einverstanden, daß das Organisationsgesetz vom
11. August 1855, die Strafproceßordnung und die mit diesen Gesetzen in Verbindung
stehenden Gesetze und Verordnungen in den Schönburgischen Receßherrschaften zur Anwendung
gelangen, in der Maße jedoch, daß es bei den mit dem Gesammthause Schönburg abgeschlossenen
Recessen, soweit solche nicht in Folge des gegenwärtigen Abkommens eine Abänderung erleiden,
zu bewenden hat.
II.
Dasselbe verpflichtet sich, ·
1) ein Bezirksgericht in Glauchau, zugleich als Gerichtsamt für den Gemeindebezirk dieser
Stadt, und
2) mehrere Gerichtsämter
zu errichten.
III.
Es entläßt die Unterthanen in den Receßherrschaften jeder Verbindlichkeit zu subsidiarischer
Uebertragung von Untersuchungskosten.
IV.
Dafür wird ihm ein Entschädigungsquantum von jährlich
Dreitausend Thalern — —
oder, nach Wahl der Regierung, ein für allemal ein Capital von
Fünf und Siebenzig Tausend Thalern — —
aus der Staatscasse gewährt.