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So haben Wir diese Uebereinkunft nunmehr unter Acceptation der vom Hause Schönburg
nachträglich abgegebenen, vorstehend erwähnten Erklärung durchgängig genehmigt und erklären,
daß Wir derselben Unserer Seits genau nachgehen lassen und nicht gestatten wollen, daß ihr
jemals zuwider gehandelt werde.
Zu dessen Urkund haben Wir gegenwärtige
Erklärung
unter Vordruckung des Königlichen Siegels eigenhändig unterschrieben.
So geschehen Dresden, am 1. März 1865.
Johann.
12 Friedrich Ferdinand Freiherr von Beust.
, Dr. Johann Heinrich August von Behr.
MÆ 29. Decret
wegen Bestätigung der Statuten des Vorschußvereins zu Zöpen und Umgegend;
vom 27. Februar 1865.
Ndem Se. Königliche Majestät auf Vortrag des Justizministeriums die in §§ 14 und
32 lit. b, Abs. 2 und lit. c im ersten Satze der Statuten des Vorschußvereins zu Zöpen
und Umgegend enthaltenen Rechtsvergünstigungen zu bewilligen Allergnädigst geruht haben,
so hat das Ministerium des Innern diese Statuten, jevoch ohne die Beilagen, dergestalt hier-
mit bestätigt, daß den Bestimmungen derselben allenthalben genau nachgegangen werden soll.
Zu dessen Beurkundung ist gegenwärtiges
Decret
unter Siegel und Unterschrift des Ministeriums des Innern ausgefertigt worden.
Dresden, den 27. Februar 1865.
Ministerium des Innern.
Frhr. v. Beust.
Demuth.
Statuten
des Vorschußvereins zu Zöpen und Umgegend.
ꝛc. 2c.
§# 14. Die Namen des Directors, des Cassirers und nach Befinden des Schriftführers, Legitimation
sowie ihrer Stellvertreter, ingleichen jeder in den Personen derselben eintretende Wechsel sind des m
1865. 17 #