Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1865. (31)

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So haben Wir diese Uebereinkunft nunmehr unter Acceptation der vom Hause Schönburg 
nachträglich abgegebenen, vorstehend erwähnten Erklärung durchgängig genehmigt und erklären, 
daß Wir derselben Unserer Seits genau nachgehen lassen und nicht gestatten wollen, daß ihr 
jemals zuwider gehandelt werde. 
Zu dessen Urkund haben Wir gegenwärtige 
Erklärung 
unter Vordruckung des Königlichen Siegels eigenhändig unterschrieben. 
So geschehen Dresden, am 1. März 1865. 
Johann. 
12 Friedrich Ferdinand Freiherr von Beust. 
, Dr. Johann Heinrich August von Behr. 
MÆ 29. Decret 
wegen Bestätigung der Statuten des Vorschußvereins zu Zöpen und Umgegend; 
vom 27. Februar 1865. 
Ndem Se. Königliche Majestät auf Vortrag des Justizministeriums die in §§ 14 und 
32 lit. b, Abs. 2 und lit. c im ersten Satze der Statuten des Vorschußvereins zu Zöpen 
und Umgegend enthaltenen Rechtsvergünstigungen zu bewilligen Allergnädigst geruht haben, 
so hat das Ministerium des Innern diese Statuten, jevoch ohne die Beilagen, dergestalt hier- 
mit bestätigt, daß den Bestimmungen derselben allenthalben genau nachgegangen werden soll. 
Zu dessen Beurkundung ist gegenwärtiges 
Decret 
unter Siegel und Unterschrift des Ministeriums des Innern ausgefertigt worden. 
Dresden, den 27. Februar 1865. 
Ministerium des Innern. 
Frhr. v. Beust. 
  
  
Demuth. 
Statuten 
des Vorschußvereins zu Zöpen und Umgegend. 
ꝛc. 2c. 
§# 14. Die Namen des Directors, des Cassirers und nach Befinden des Schriftführers, Legitimation 
sowie ihrer Stellvertreter, ingleichen jeder in den Personen derselben eintretende Wechsel sind des m 
1865. 17 #
	        
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