Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1865. (31)

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einen Nachtrag das Erforderliche bemerkt und die Urkunde sodann an die vorgesetzte Kreis— 
direction zur Prüfung und Genehmigung eingereicht werden. 
Die fortschreitende Entwickelung und umfänglichere Organisation des öffentlichen Volks— 
schulwesens, sowie das Bedürfniß möglichster Vereinfachung des Verfahrens bei den häufigen 
Veränderungen im Lehrerpersonale haben jedoch eine weitere Ausdehnung obgedachter Be— 
stimmungen wünschenswerth erscheinen lassen und es verordnet daher das unterzeichnete Mi— 
nisterium in dieser Beziehung, wie folgt: 
In allen Fällen, wo bei einer organisirten öffentlichen Elementarvolksschul— 
anstalt, an welcher mithin die an selbiger fungirenden Lehrer ein Lehrercollegium bilden, 
welches unter der Leitung eines Directors steht, ein an derselben angestellter ständiger Lehrer 
zu einer anderen Lehrerstelle bei derselben oder an einer anderen derartigen Schule innerhalb 
des nämlichen Schulbezirks befördert wird, soll es in Zukunft, jedoch mit Ausnahme der 
Directoren und Cantoren, rücksichtlich deren es bei den bestehenden Vorschriften bewendet, der 
Erstehung einer besonderen Beförderungsprüfung Seiten der betreffenden Lehrer, sowie einer 
Präsentation derselben an das evangelische Landesconsistorium nicht weiter bedürfen, auch soll 
in dergleichen Fällen von einer Wiederholung der Verpflichtung und Confirmation der be— 
treffenden Lehrer, sowie von der Ausfertigung einer neuen Vocation abgesehen werden; viel— 
mehr soll es genügen, durch einen Nachtrag zu der bisherigen Vocation, welcher der betreffenden 
Kreisdirection zur Prüfung und Genehmigung vorzulegen ist, das Erforderliche über die Ver— 
änderungen in den Gehaltsverhältnissen und der Stellung der betreffenden Lehrer anzumerken. 
Die Verschiedenheit der Elementarvolksschulanstalten innerhalb desselben Schulbezirks, an 
welche die Lehrer übergehen, als z. B. höhere, mittlere und niedere Bürgerschulen, Bürger-, 
Bezirks= und Armenschulen, soll auf die Bestimmung wegen Wegfalls der Beförderungsprüfung 
so lange ohne Einfluß bleiben, als nicht je nach der Kategorie der verschiedenen Volksschulen 
eine Verschiedenheit der Beförderungsprüfung angeordnet wird. 
Hiernach haben sich Alle, die es angeht, gebührend zu achten. 
Dresden, am 6. März 1865. 
Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts. 
von Falkenstein. 
32. Bekanntmachung, 
die Abgrenzung der Landbaubezirke betreffend; 
vom 8. März 1865. 
Zur Ausführung der Bestimmung im § 7 der Verordnung, die Staatsbauverwaltung be- 
treffend, vom 16. Februar dieses Jahres (Gesetz= und Verordnungsblatt von diesem Jahre, 
177 
Hausmann.
	        
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