Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1865. (31)

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MÆ 35. Verordnung, 
die Brennfrist in Branntweinbrennereien betreffend; 
vom 16. März 1865. 
In Folge einer Vereinbarung unter den Staaten, welche hinsichtlich der Branntweinsteuer 
in Gemeinschaft stehen, ist die Zoll- und Steuerdirection hierdurch ermächtigt worden, dann, 
wenn die Einmaischungen in den Brennereien schon um 4 Uhr Morgens beginnen (§ 42, 
Abs. 2 der Branntweinsteuerverordnung vom 4. December 1833, Seite 379 der Gesetz- 
sammlung von demselben Jahre), den Brennereibesitzern auf deren Antrag den gleichzeitigen 
Beginn des Blasenbetriebs — jedoch ohne Ausdehnung der Brennfrist (§ 56 der 
Branntweinsteuerverordnung) — nachzulassen. 
Ist einzelnen Brennereiinhabern auf ihren Antrag und nach vorgängigem Nachweise des 
Bedürfnisses der Beginn der Einmaischungen — statt um 6 Uhr — um 4 Uhr Morgens 
auch während der Wintermonate gestattet, so kann von der Zoll= und Steuerdirection der 
gleichzeitige Beginn der Brennfrist auch für die Wintermonate gestattet werden. 
Dresden, den 16. März 1865. 
Finanz-Ministerium. 
Frhr. v. Friesen. 
Schäfer. 
  
I& 36. Decret 
wegen Bestätigung der Statuten des Spar= und Vorschußvereins zu Dresden; 
vom 16. März 1865. 
Negem Se. Königliche Majestät auf Vortrag des Justizministeriums die in 88 47, 71 
und 105, Absatz 1 und 2 der Statuten des Spar= und Vorschußvereins zu Dresden ent- 
haltenen Rechtsvergünstigungen zu bewilligen Allergnädigst geruht haben, so hat das Ministerium 
des Innern diese Statuten mit der Wirkung bestätigt, daß den Bestimmungen derselben allent- 
halben genau nachgegangen werden soll. 
Zu dessen Beurkundung ist gegenwärtiges 
Decret 
unter Siegel und Unterschrift des Ministeriums des Innern ausgefertigt worden. 
Dresden, den 16. März 1865. 
Ministerium des Innern. 
Frhr. v. Beust. 
  
Demnth.
	        
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