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MÆ 35. Verordnung,
die Brennfrist in Branntweinbrennereien betreffend;
vom 16. März 1865.
In Folge einer Vereinbarung unter den Staaten, welche hinsichtlich der Branntweinsteuer
in Gemeinschaft stehen, ist die Zoll- und Steuerdirection hierdurch ermächtigt worden, dann,
wenn die Einmaischungen in den Brennereien schon um 4 Uhr Morgens beginnen (§ 42,
Abs. 2 der Branntweinsteuerverordnung vom 4. December 1833, Seite 379 der Gesetz-
sammlung von demselben Jahre), den Brennereibesitzern auf deren Antrag den gleichzeitigen
Beginn des Blasenbetriebs — jedoch ohne Ausdehnung der Brennfrist (§ 56 der
Branntweinsteuerverordnung) — nachzulassen.
Ist einzelnen Brennereiinhabern auf ihren Antrag und nach vorgängigem Nachweise des
Bedürfnisses der Beginn der Einmaischungen — statt um 6 Uhr — um 4 Uhr Morgens
auch während der Wintermonate gestattet, so kann von der Zoll= und Steuerdirection der
gleichzeitige Beginn der Brennfrist auch für die Wintermonate gestattet werden.
Dresden, den 16. März 1865.
Finanz-Ministerium.
Frhr. v. Friesen.
Schäfer.
I& 36. Decret
wegen Bestätigung der Statuten des Spar= und Vorschußvereins zu Dresden;
vom 16. März 1865.
Negem Se. Königliche Majestät auf Vortrag des Justizministeriums die in 88 47, 71
und 105, Absatz 1 und 2 der Statuten des Spar= und Vorschußvereins zu Dresden ent-
haltenen Rechtsvergünstigungen zu bewilligen Allergnädigst geruht haben, so hat das Ministerium
des Innern diese Statuten mit der Wirkung bestätigt, daß den Bestimmungen derselben allent-
halben genau nachgegangen werden soll.
Zu dessen Beurkundung ist gegenwärtiges
Decret
unter Siegel und Unterschrift des Ministeriums des Innern ausgefertigt worden.
Dresden, den 16. März 1865.
Ministerium des Innern.
Frhr. v. Beust.
Demnth.