Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1865. (31)

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Medicinalcollegium nicht regelmäßig zugehörige Sachverständige auf besondere Einladung zuzu— 
ziehen und an den Verhandlungen mit berathender Stimme Theil nehmen zu lassen. 
85. Dem Präsidenten liegt die gesammte Geschäftsleitung und die Vertretung des Col— 
legiums nach Außen ob. Für Behinderungsfälle wird vom Ministerium des Innern aus 
der Zahl der ordentlichen Mitglieder im Voraus ein Stellvertreter bestimmt. 
Ein außer dem Präsidenten mit festem Gehalte und Staatsdienereigenschaft als solches 
angestelltes Mitglied des Medicinalcollegiums ist vorzugsweise verpflichtet, sich der Abfassung 
der im Geschäftsbereiche desselben vorkommenden Berichte, sachverständigen Gutachten und sonstigen 
schriftlichen Arbeiten zu unterziehen, soweit sie nicht mit Genehmigung des Präsidenten oder 
auf dessen Ersuchen von einem der übrigen Mitglieder freiwillig übernommen werden. In 
den Bereich dieser geschäftlichen Obliegenheiten gehört auch die Protocollführung. 
6. Die außerordentlichen Mitglieder des Landes-Medicinalcollegiums (§ 3) können 
von dem Präsidenten sowohl einzeln, als in ihrer Gesammtheit zu den Sitzungen einberufen 
werden, je nachdem ein geeigneter Berathungsgegenstand vorliegt. 
Alljährlich zu im Voraus bestimmter Zeit findet eine Plenarversammlung des Collegiums 
statt, für welche vorzugsweise Gegenstände von allgemeinem Interesse zur Berathung und Er- 
ledigung auszusetzen sind. 
Die außerordentlichen Mitglieder haben das Recht, bei diesen Versammlungen sowohl ein- 
zeln, als collectiv Berathungsgegenstände in's Mittel zu bringen und Anträge zu stellen. Zur 
Discussion eignen sich diese jedoch nur dann, wenn sie mindestens 14 Tage vor Zusammen- 
tritt der Versammlung dem Präsidenten schriftlich angezeigt worden sind. Außerdem sind sie 
bis zur nächsten Plenarversammlung zu vertagen, vorbehältlich eines auf Vorschlag des Prä- 
sidenten vom Collegium zu fassenden abweichenden Beschlusses. 
Die Verhandlungen der Plenarversammlungen werden stenographisch ausgenommen. 
Den außerordentlichen Mitgliedern werden für die Zeit ihrer Einberufung Diäten und 
Vergütung für Reisefortkommen gewährt. 
§&# 7. Die zur oberen Leitung und Verwaltung des Medicinalwesens gehörigen Geschäfte 
werden bei dem Ministerium des Innern unmittelbar besorgt. Dasselbe bleibt Dienst= und 
Aufsichtsbehörde für die mittleren und unteren Medicinalbehörden und bildet für dieselben die 
Recursinstanz. 
Das Ministerium kann aber Angelegenheiten der laufenden Verwaltung an das Medicinal- 
collegium zur technischen Vorbereitung und sachverständigen Begutachtung überweisen. Nicht 
minder können demselben einzelne Zweige und sich periodisch wiederholende Geschäfte der Me- 
dicinalverwaltung mittels besonderen Auftrags zur selbstständigen Verwaltung und Erledigung 
übertragen werden. Die unteren Medicinalbehörden sind ihm insoweit unmittelbar unter- 
geordnet und haben die von ihm ergehenden Anordnungen auszuführen. Mit den Kreis- 
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