Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1865. (31)

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Die in dem angezogenen § 13 der Verordnung vom 21. März 1835 den bei dem 
Ministerium des Innern angestellten Medicinalräthen für gewisse Fälle beigelegte Competenz 
kommt in Wegfall. 
Sind in einer Rechtssache bereits Gutachten des Medicinalcollegiums oder der medicinischen 
Facultät vorhanden und wird ein drittes nothwendig, so hat auf Antrag der betreffenden Justiz- 
behörde jedes der genannten beiden medicinischen Gremien aus seiner Mitte durch freie Wahl 
zwei Mitglieder zu bezeichnen, welche unter dem von Fall zu Fall wechselnden Vorsitze entweder 
des Präsidenten des Medicinalcollegiums oder eines von der medicinischen Facultät zu be- 
stimmenden Mitglieds der letzteren zur gemeinschaftlichen Berathung zusammentreten und auf 
Vortrag des vom Vorsitzenden unter Zuordnung eines Correferenten zu bestellenden Referenten 
über das abzugebende Gutachten nach Stimmenmehrheit beschließen. 
Bei der Bestimmung des Referenten und Correferenten ist darauf zu sehen, daß jedesmal 
der eine von Beiden der medicinischen Facultät, der andere dem Medicinalcollegium angehört, 
sowie, daß weder der eine noch der andere in der vorigen Instanz bereits in der nämlichen 
Sache als Referent fungirt hat. 
Das vom Referenten abgefaßte, durch Beschluß festgestellte Obergutachten geht der re- 
quirirenden Justizbehörde unter Vollziehung des Vorsitzenden zu. 
14. Im Einklange mit der ihm im § 2 angewiesenen allgemeinen Bestimmung hat 
das Medicinalcollegium alles Dasjenige sich angelegen sein zu lassen und seine Aufmerksamkeit 
darauf zu richten, was der Erhaltung des wissenschaftlichen Geistes und Strebens in den 
practisch-ärztlichen und pharmaceutischen Kreisen des Landes förderlich werden kann. 
Als Hülfsmittel für diesen Zweck werden die in Dresden innerhalb dieses Bereichs ent- 
weder schon vorhandenen oder mit Unterstützung aus Landesmitteln etwa künftig zu begründen- 
den wissenschaftlichen Institute unter dessen Aufsicht und beziehendlich Verwaltung gestellt. 
Insbesondere gehört hierher die Bibliothek der chirurgisch-medicinischen Academie, welche 
als Bibliothek des Medicinalcollegiums fortbesteht und der öffentlichen Benutzung für wissen- 
schaftliche und Bildungszwecke nach den zu treffenden regulativmäßigen Bestimmungen zu- 
gänglich bleibt. 
Das Medicinalcollegium bestellt für dieselbe aus seiner Mitte einen Custos. Die zur 
Erhaltung und Vermehrung der Bibliothek und der etwa damit zu verbindenden sonstigen 
Sammlungen aus öffentlichen Fonds bestimmten Zuflüsse werden ihm zur plan= und instruc- 
tionsmäßigen Verwendung überwiesen, über welche dem Ministerium des Innern alljährlich 
Rechnung abzulegen ist. 
15. Mit dem noch besenders bekannt zu machenden Tage, mit welchem das Landes- 
Medicinalcollegium seine geschäftliche Wirksamkeit eröffnet, kommt diejenige der chirurgisch- 
medicinischen Academie auch in den Beziehungen, in denen eine solche bisher noch bestanden 
hat, definitiv in Wegfall. "
	        
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