Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1865. (31)

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14. Zur Gültigkeit der Wahl ist erforderlich, daß von den jezeitigen stimmberechtigten 
Mitgliedern des Kreisvereins mindestens die Hälfte bei der Abstimmung sich rechtzeitig be- 
theiligt und von den abgegebenen Stimmen nicht weniger als ein Drittheil auf ein und das- 
selbe Individuum sich vereinigt haben. 
15. Innerhalb dieser Grenze entscheidet die relative Stimmenmehrheit, unter mehreren, 
welche die gleiche Stimmenzahl erhalten haben, das Loos. 
16. In Ermangelung einer der Punkt 14 gedachten Voraussetzungen ist die Wahl zu 
wiederholen. 
17. Der mit der Leitung des Wahlgeschäfts Beauftragte hat die nach Punkt 15 für 
gewählt zu Achtenden von der auf sie gefallenen Wahl in Kenntniß zu setzen und zu Erklärung 
über die Annahme derselben aufzufordern. 
18. Im Falle der Ablehnung tritt — unter Berücksichtigung der Bestimmung von 
Punkt 14 a. E. — dasjenige Mitglied an die Stelle, auf welches die nächsthöchste Stimmen- 
zahl gefallen ist. 
19. Ueber den Ausfall der Wahl ist unter Beifügung des Wahlprotocolls und der er- 
folgten Annahmeerklärungen Anzeige an die betreffende Kreisdirection zu erstatten. 
Von dieser wird das Ergebniß an das Ministerium des Innern einberichtet, auch gleich- 
zeitig durch die Leipziger Zeitung und das Kreisverordnungsblatt bekannt gemacht. 
20. Jede Wahl bleibt regelmäßig auf die Dauer von 4 Jahren gültig. 
21. Alljährlich scheiden von den 12 außerordentlichen Mitgliedern des Landes-Medicinal- 
collegiums drei und zwar zwei Abgeordnete der ärztlichen, ein Abgeordneter der pharmaceu- 
tischen Kreisvereine, aus und sind durch Neuwahlen zu ersetzen. 
Die Ausscheidenden können wieder gewählt werden. 
22. Die Reihenfolge des Ausscheidens bestimmt sich das erstemal durch das Loos, für 
die Folge nach der Zeit des Eintritts. 
Die Loosziehung gehört zu den bei der ersten Plenarversammlung des Medicinalcollegiums 
(Allerhöchste Verordnung vom heutigen Tage 9 6) zu erledigenden Angelegenheiten. 
23. Die Punkt 22 bestimmte Reihenfolge des Ausscheidens gilt auch für diejenigen 
außerordentlichen Mitglieder, welche in Folge der zufälligen Erledigung einer Stelle außerhalb 
des regelmäßigen Turnus eingetreten sein sollten. 
Ihr Mandat erlischt zu dem nämlichen Zeitpunkte, zu welchem der Vorgänger, dessen 
Stelle sie zu ersetzen hatten, auszuscheiden gehabt haben würde. 
24. Zu b. Als berathende und beschließende Körperschaften sind die Kreis- 
vereine berufen, sich mit allen solchen Fragen und Angelegenheiten zu befassen und darüber in 
1865. 19
	        
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