Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1865. (31)

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das Ministerium des Innern diese Statuten mit der Wirkung bestätigt, daß den Bestimm- 
ungen derselben allenthalben genau nachgegangen werden soll. 
Zu dessen Beurkundung ist gegenwärtiges 
Decret 
unter Siegel und Unterschrift des Ministeriums des Innern ausgefertigt worden. 
Dresden, den 18. März 1865. 
Ministerium des Innern. 
Frhr. v. Beust. 
  
Demnth. 
Statuten 
des Vorschußvereins zu Brandis. 
20. 2C. 
§ 14. Die Namen des Vorsitzenden und seines Stellvertreters, des Cassirers und der 
gesammten Ausschußmitglieder, sowie jeder in diesen Personen eintretende Wechsel, sind sofort 
nach Eintritt einer Veränderung resp. dem Beginne der Functionen aller dieser durch den 
Ausschuß öffentlich bekannt zu machen. Diese Bekanntmachung vertritt für die Genannten 
die Stelle der Legitimation. 
ꝛc. ꝛc. 
Privilegien des S 18. 20. 20. 
N rei B. » » 
Bereins Fällt der Verpfänder in Concurs, so ist das Pfand auch nur gegen Bezahlung des vollen 
b) Verkauf der “m Z Z Z„ ..- 
J-, Its Schuldbetrags an die Concursmasse abzuliefern; erfolgt diese Zahlung nicht, so ist die Anstalt 
deponirter 9 3 | 9 9 6 
Pfänder, befugt, zur Verfallzeit das Pfand, wie oben angegeben, zu realisiren und nur den Ueberschuß 
an die Masse abzugeben, oder das Fehlende beim Concurse zu liquidiren. 
Verbote gegen Ausantwortung von Pfändern und Vollstreckung der Hülfe in dieselben 
sind unzulässig oder unwirksam, außer insoweit nach völliger Tilgung der Forderung des 
Vereins noch ein Ueberschuß vorhanden ist. 
ꝛc. rc. 
42. Verordnung, 
die Sicherung der Arbeiten für die trigonometrische Vermessung des Landes betreffend; 
" vom 20. März 1865. 
Zu Sicherung der trigonometrischen Vermessung des Königreichs Sachsen, welche in Ver— 
bindung mit der mitteleuropäischen Gradmessung eingeleitet ist, werden sämmtliche Obrigkeiten 
 
	        
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