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Zu § 11 der- 2. Im § 11 sind hinter den Worten: „Derselbe ist,“ noch folgende Worte einzuschalten:
selben neror „soweit als thunlich,“.
Zu § 13 der- Z. Im §& 13 sind die Worte „und mit fortlaufenden Nummern zu versehen“ zu
selben Verord-
mng. streichen.
Zu § 17 der- 4. Im § 17 ist darauf hingewiesen, daß, wenn ein Gewählter die Annahme aus einem
kemen eue gesetzlichen Grunde ablehne, eine anderweite Wahl vorzunehmen sei. Diese mit der Absicht
der Ausführ= und dem Wortlaute von § 45 der Landgemeindeordnung jedenfalls übereinstimmende Auf-
ungsverord= fassung weicht allerdings von § 13 verbunden mit § 24 der Ausführungsverordnung vom
mung vom JN. November 1838 (Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre 1838, Seite 45 4 und
1838. 450) insofern ab, als hiernach im Ablehnungsfalle sofort der nach der Stimmenzahl zunächst
folgende Ersatzmann einberufen werden soll. Da es nun nicht angemessen sein kann, in diesem
Punkte einen Unterschied zwischen dem alten und dem neuen Verfahren zu machen, so wird,
unter entsprechender Abänderung des angezogenen § 13 der Ausführungsverordnung vom
7. November 1838, hiermit bestimmt, daß auch dann, wenn die Wahl durch die Obrig-
keit geleitet wird, in Fällen begründeter Ablehnung jedesmal eine anderweite Wahl vorzu-
nehmen ist.
5. Inwieweit in Folge der oben unter 1 und 3 getroffenen Bestimmungen die der Aus-
führungsverordnung vom 12. Juli 1864 beigegebenen Schemas eine Aenderung zu erleiden
haben, ergiebt sich an den betreffenden Stellen von selbst.
Dresden, am 5. April 1 865.
Ministerium des Innern.
Frhr. v. Beust.
Schmiedel.
Letzte Absendung: am 3. Mai 1865.