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A.
Vereins-Zolltarif
vom 1. Juli 1865 an.
Erste Abtheilung.
Bestimmungen über die Einfuhr.
Vorbemerkungen.
Die folgenden Gegenstände bleiben vom Eingangszolle frei, wenn die dabei bezeichneten Vor—
aussetzungen zutreffen:
1. Erzeugnisse des Ackerbaues und der Viehzucht eines einzelnen, von der Zollgrenze durch-
schnittenen Landguts, dessen Wohn= und Wirthschaftsgebäude innerhalb dieser Grenzen
belegen sind.
2. Hausgeräthe und Effecten, gebrauchte, getragene Kleidungsstücke und Wäsche, gebrauchte
Fabrikgeräthschaften und gebrauchtes Handwerkszeug, von Anziehenden zur eigenen
Benutzung; auch auf besondere Erlaubniß neue Kleidungsstücke, Wäsche und Effecten,
insofern sie Ausstattungsgegenstände von Ausländern sind, welche sich aus Veran-
lassung ihrer Verheirathung im Lande niederlassen.
3. Hausgeräthe und Effecten, gebrauchte, getragene Kleidungsstücke und Wäsche, welche
erweislich als Erbschaftsgut eingehen, auf besondere Erlaubniß.
4. Kleidungsstücke, Wäsche und anderes Reisegeräth, welches Reisende, Fuhrleute und
Schiffer zu ihrem Gebrauche, auch Handwerkszeug, welches reisende Handwerker, sowie
Geräthe und Instrumente, welche reisende Künstler zur Ausübung ihres Berufs mit
sich führen, ingleichen getragene Kleidungsstücke und Wäsche, sowie andere Gegen-
stände der bezeichneten Art, welche den genannten Personen vorausgehen oder nach-
folgen; Verzehrungsgegenstände zum Reiseverbrauche.
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