Benennung der Gegenstände.
Maßstab
der
zollung.
Abgabensätze
Fuße
Thlr. Ngr.
nach dem nach dem
30.= Thaler= 5213 -Gulden-=
Fuße
1
Kr.
Für
Tara wird vergütet
vom Centner
Bruttogewicht
Pfund.
Baumwolle und Baumwollenwaaren:
a) 1. Baumwolle, rohe, kardätschte, gekämmte,
gefärbte
2. Baumwollwatte
b) Baumwollengarn, ungemischt oder gemischt mit
Leinen, Seide, Wolle oder anderen Thier-
haaren:
1. ein= und zweidräthiges,
a#) rohes. .
Ogebletchtesoder gefärbtes
2. drei- und mehrdräthiges, roh, gebleicht oder
gefärbt .. .
(,)WaarenausBaumwolle allem oder in Ver—
bindung mit Leinen oder Metallfäden, ohne
Beimischung von Seide, Wolle oder anderen
unter Nr. 41 genannten Thierhaaren:
1. rohe (aus rohem Garne verfertigte) und ge—
bleichte dichte Gewebe, auch appretirt, mit
Ausschluß der sammetartigen Gewebe.
2. alle nicht unter Nr. 1 und 3 begriffene dichte
Gewebe; rohe (aus rohem Garne verfer-
tigte) undichte Gewebe; Strumpfwaaren;
Posamentier= und Knopfmacherwaaren;
auch Gespinnste in Verbindung mit Me-
tallfäden.
3. alle undichte Gewebe, wie Jaconet, Musselin,
Tüll, Marly, Gaze, soweit sie nicht unter
Nr. 2 begriffen sind; Spitzen und alle
Stickereien.
1 Ctr.
1 Ctr.
1 Ctr.
1 Ctr.
1 Ctr.
1 Ctr.
1 Ctr.
frei.
1 15
10
16
30
l
l
l
l
1
i
’ frei
2
10
17
28
52
377
30
30
30
30
18 in Fässern und Kisten.
913 in Körben.
7 in Ballen.
18 in Fässern und Kisten.
7 in Vallen.