Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1865. (31)

  
Benennung der Gegenstände. 
  
  
  
Maßstab 
der 
zollung. 
Abgabensätze 
  
Fuße 
Thlr. Ngr. 
nach dem nach dem 
30.= Thaler= 5213 -Gulden-= 
Fuße 
1 
Kr. 
Für 
Tara wird vergütet 
vom Centner 
Bruttogewicht 
Pfund. 
  
Baumwolle und Baumwollenwaaren: 
a) 1. Baumwolle, rohe, kardätschte, gekämmte, 
gefärbte 
2. Baumwollwatte 
b) Baumwollengarn, ungemischt oder gemischt mit 
Leinen, Seide, Wolle oder anderen Thier- 
haaren: 
1. ein= und zweidräthiges, 
a#) rohes. . 
Ogebletchtesoder gefärbtes 
2. drei- und mehrdräthiges, roh, gebleicht oder 
gefärbt .. . 
(,)WaarenausBaumwolle allem oder in Ver— 
bindung mit Leinen oder Metallfäden, ohne 
Beimischung von Seide, Wolle oder anderen 
unter Nr. 41 genannten Thierhaaren: 
1. rohe (aus rohem Garne verfertigte) und ge— 
bleichte dichte Gewebe, auch appretirt, mit 
Ausschluß der sammetartigen Gewebe. 
2. alle nicht unter Nr. 1 und 3 begriffene dichte 
Gewebe; rohe (aus rohem Garne verfer- 
tigte) undichte Gewebe; Strumpfwaaren; 
Posamentier= und Knopfmacherwaaren; 
auch Gespinnste in Verbindung mit Me- 
tallfäden. 
3. alle undichte Gewebe, wie Jaconet, Musselin, 
Tüll, Marly, Gaze, soweit sie nicht unter 
Nr. 2 begriffen sind; Spitzen und alle 
Stickereien. 
  
  
1 Ctr. 
1 Ctr. 
1 Ctr. 
1 Ctr. 
1 Ctr. 
1 Ctr. 
1 Ctr. 
frei. 
1 15 
10 
16 
30 
  
  
  
l 
l 
l 
l 
1 
i 
’ frei 
  
2 
10 
17 
28 
52 
  
377 
30 
30 
30 
30 
18 in Fässern und Kisten. 
913 in Körben. 
7 in Ballen. 
  
18 in Fässern und Kisten. 
7 in Vallen. 
  
 
	        
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