8 40. Preußen 1866. Kriegsschäden in Jen alten Landesteilen. 183
Die Vorgeschichte dieser KabO. ist deshalb so bemerkenswert,
weil sie zeigt, daß der. bis dahin als unbestreitbar angesehene
Grundsatz: Kriegsschäden sind ein Unglück, wie Erdbeben, Sturm
oder Wasserschäden, ins Wanken gekommen ist, und von dem allerdings
erst, im Weltkriege von 1914 zur vollen Durchführung ge
langenden Gedanken abgelöst wird: Kriegsschäden werden für den
Staat erlitten und sind von diesem auszugleichen. Wie die folgende
Darstellung zeigen wird, war es der Minister des Innern, der von
vornherein den fortschrittlichen Grundsätzen Geltung verschaffen
wollte, während Bismarck in Gemeinschaft mit dem Kriegsminister
das bisherigen System der bloßen Hilfeleistung in Bedürfnisfällen aufrechterhalten
wollte und erst auf unmittelbarem Eingreifen des
Königs Wilhelm den neuzeitlichen Gedanken Raum gab.!) Am 9.
August 1866 schrieb der Minister des Innern an Bismarck als den
Minister der Auswärtigen Angelegenheiten, sowie an den Finanz
und den Kriegsminister: es würden von preußischen Untertanen
gahlreiche Ansprüche auf Ersatz der Schäden erhoben, die sie teils
durch Märsche und Aufstellungen der vaterländischen Armee, teils
durch feindliche Anforderungen erlitten hätten. Bezüglich der letztgedachten
Vermögenseinbußen habe sich in neuerer Zeit der Grundsatz
Geltung verschafft, daß den durch Anforderung feindlicher Truppen
belasteten Untertanen ein Entschädigungsanspruch gegen den
Fiskus ihres Landes zustehe. So hätten die während des nordamerikanischea
Krieges verkündeten Kriegsartikel diesen Grundsatz ausdrücklich
anerkannt und ebenso nach 1806 in Preußen :$ 9 der
Instruktion vom 9: Juli 1812 (Bd. I S. 61). Dieses Gesetz sei
zwar nur ein Gelegenheitsgesetz für einen einzelnen Fall gewesen,
aber der darin zum Ausdruck gelangte Grundsatz sei auch gegenwärtig
Zur Anwendung zu bringen, natürlich mit der Maßgabe, daß
der Ersatz nicht aus preußischen Fonds zu leisten, sondern bei Feststellung
der von den Feinden zu gewährenden Kriegsentschädigung
in Ansatz zu bringen sei.
Hinsichtlich der- sonstigen Beschädigungen durch feindliche Truppen
habe die Instruktion vom 9. Juli 1813 zwar den Ersatz ausgeschlossen,
aber dieser Grundsatz könne, insbesondere nach siegreicher
Beendigung des Krieges, gegenwärtig nicht mehr für maßgebend
erachtet werden ; vielmehr sei den beteiligten Untertanen aus den
den Feinden Beschii Kriegsentschädigungen Ersatz zu leisten.
Was die Beschädigungen durch vaterländische Truppen angehe,
8o brauche nach der den Rechtsweg ausschließenden und jeden Anspruch
gegen den Fiskus verneinenden KabO. vam 4. Dezember
1831 (vgl. Bd. I S. 232 £.) zwar ein Rechtsanspruch nicht anerkannt
zu werden; es würde aber Befremden erregen, wenn den
preußischen Untertanen ein Ersatz zwar für den durch feindliche,
aber nicht für den durch vaterländische Truppen herbeigeführten
Schaden gewährt würde.
ı) Der nachfolgende Schriftwechsel findet sich in den Akten des Finanzminiseriums
Abt. IL, betr. die Friedensverträge von 1866, ‚Militaria Nr. 243
vol. 1 on .