Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1865. (31)

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aus Baumwolle, Leinen oder Wolle, so genügt die Declaration als halbseidene Waare. 
Die gewöhnlichen Weberkanten (Anschroten, Saumleisten, Saalband, Lisière) an 
den Zeugwaaren bleiben dabei und bei der Zollclassification außer Betracht. 
VI. Sind in einem und demselben Kollo Waaren zusammengepackt, welche verschiedenen 
Zollsätzen unterliegen, so muß bei der Declaration zugleich die Menge einer jeden 
Waarengattung nach ihrem Nettogewichte angegeben werden. 
Geschieht dieß nicht, so muß entweder der Inhaber der Waaren dieselben behufs 
der speciellen Revision bei dem Grenzzollamte auspacken, oder es wird, falls er das 
letztere, ungeachtet der ihm über die Folgen der Unterlassung gemachten Eröffnung, 
ablehnt und seine dießfällige Erklärung in den Begleitschein amtlich ausgenommen 
worden, in dem Bestimmungsorte von dem ganzen Gewichte des Kollo der Abgaben- 
satz erhoben, welcher von der am höchsten besteuerten Waare, die darin enthalten, zu 
erlegen ist. Ausgenommen hiervon sind: Glas, Glaswaaren, Instrumente, Por- 
zellan, Steingut und kurze Waaren, sowie alle sprachgebräuchlich zu den kurzen 
Waaren (Mercerie) gehörigen, in dem Tarife nicht als solche bezeichneten, sondern 
unter anderen Nummern aufgeführten Gegenstände, wenn die Beschaffenheit der Em- 
ballage solcher Waaren einen ganz zuverlässigen Verschluß gestattet. 
VII. Die Deelaration der sprachgebräuchlich zu den kurzen Waaren (Mercerie) gehörigen, 
im Tarife nicht als solche bezeichneten, sondern unter anderen Nummern aufgeführten 
Gegenstände als „Kurze Waaren“ (Tarif, Abtheilung I, Nr. 20) soll nicht die Ver- 
zollung derselben nach den höheren Tarifsätzen für kurze Waaren zur Folge haben, 
sondern es soll die Abgabenentrichtung nach dem Revisionsbefunde zulässig bleiben, 
wenn der Zollpflichtige vor der Revision auf specielle Ermittelung anträgt. 
VIII. a) Bei Nebenzollämtern erster Classe können Gegenstände, von welchen die Gefälle nicht 
über fünf Thaler oder 82 Gulden vom Centner betragen, in unbeschränkter Menge 
eingehen. 
Höher belegte Gegenstände dürfen nur dann über solche Aemter eingeführt 
werden, wenn die Gefälle von dergleichen auf einmal eingehenden Waaren den Be- 
tkag von fünfzig Thalern oder 874 Gulden nicht übersteigen. 
Den Ausgangszoll können Nebenzollämter erster Classe ohne Beschränkung hin- 
sichtlich des Betrags erheben. 
b)) Bei Nebenämtern zweiter Classe kann Getreide in unbeschränkter Menge eingehen. 
Waaren, welche mit geringeren Sätzen als 6 Thalern oder 101 Gulden vom 
Centner belegt sind, und Vieh dürfen über Nebenzollämter zweiter Classe in Mengen 
eingeführt werden, von welchen die Gefälle für die ganze Waarenladung oder den 
ganzen Viehtransport den Betrag von zehn Thalern oder 174 Gulden nicht über- 
steigen.
	        
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