Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1865. (31)

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& 2. Die Verordnung, die Anwendung der in der Einführungsverordnung vom 3. Sep- 
tember 1856 gedachten Gesetze und Verordnungen auf die Schönburgischen Receßherrschaften 
betreffend, vom 15. September 1856 (Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre 1856, 
Seite 329 fg.), ingleichen die zur Erläuterung von § 1 der nurgedachten Verordnung unterm 
17. November 1856 (Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre 1856, Seite 408 fg.) 
erlassene Verordnung werden hiermit dergestalt aufgehoben, daß sie von und mit dem 1. Juni 
1865 außer Anwendung gelangen, und dagegen das Strafgesetzbuch, das Gesetz, die Beschä- 
digung von Eisenbahnen und Telegraphen 2c. betreffend, vom 11. August 1855 (Gesetz- 
und Verordnungsblatt vom Jahre 1855, Seite 292 fg.), und das Gesetz, die Forst-, Feld-, 
Garten-, Wild= und Fischdiebstähle 2c. betreffend, vom nämlichen Datum (Gesetz= und Ver- 
ordnungsblatt vom Jahre 1855, Seite 298 fg.), und die Ausführungsverordnung zum 
Strafgesetzbuche und zur Strafproceßordnung vom 31. Juli 1856 (Gesetz= und Verordnungs- 
blatt vom Jahre 1856, Seite 15 3 fg.) in den Schönburgischen Receßherrschaften, insoweit 
nicht die im § 1 gedachten Recesse mit dem Gesammthause Schönburg eine Ausnahme be- 
dingen, nach ihrem ganzen Umfange in Wirksamkeit treten. 
3Als ordentliche Gerichte erster Instanz bestehen vom 1. Juni 1865 an in den 
Schönburgischen Receßherrschaften 
1) ein die gesammten Receßherrschaften umfassendes Bezirksgericht zu Glauchan, zugleich 
als Gerichtsamt für den Gemeindebezirk der Stadt Glauchau, 
und 
2) die Gerichtsämter zu Glauchau, Waldenburg, Lichtenstein, Hartenstein, Meerane, Hohen- 
stein-Ernstthal und Lößnitz. 
Die über die Grenzen der genannten Gerichtsämter getroffenen Bestimmungen werden in 
der Beilage D andurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
§& 4. Vom 1. Juni jetzigen Jahres an sind in den Schönburgischen Receßherrschaften 
die bis dahin anhängig gewordenen bürgerlichen Rechtssachen, streitige wie nichtstreitige, bei 
denjenigen Gerichtsbehörden fortzustellen, welche besage des Gesetzes, die künftige Einrichtung 
der Behörden erster Instanz für Rechtspflege und Verwaltung betreffend, vom 11. August 
1855, was Handelsgerichtssachen betrifft, besage der Verordnung zu Ausführung des allge- 
meinen deutschen Handelsgesetzbuchs und des Gesetzes vom 30. October 1861, die Einführ- 
ung des allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuchs betreffend, vom 30. December 1861 (Gesetz- 
und Verordnungsblatt vom Jahre 1861, Seite 559 fg.), ingleichen der im § 3 gegenwär- 
tiger Verordnung enthaltenen, die Bildung der Gerichtsbezirke in den Schönburgischen Receß- 
herrschaften betreffenden Bestimmung, von da an für dieselben zuständig werden. Es haben 
daher die Betheiligten von dem eben bemerkten Zeitpunkte an dasjenige, was ihnen bei den 
bisherigen Behörden zu thun oblag, bei denjenigen Behörden zu verrichten, vor welche ihre 
Sachen künftig gehören, insbesondere auch die vor den bisherigen Behörden angefangenen
	        
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