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Gesetz-und Verordnungsblatt
für das Königreich Sachsen,
9. Stück vom Jahre 1865.
M 54. Bekanntmachung,
die Primogeniturordnung des Grafen Karl Heinrich Alban von Schönburg
betreffend;
vom 28. April 1865.
Vermöge des den Fürsten und Grafen Herren von Schönburg laut Abschnitt VII, § 6 des
Erläuterungsrecesses vom 9. October 1835 (Seite 627 des Gesetz= und Verordnungs-
blattes vom Jahre 1835) zustehenden Befugnisses, über ihre Güter= und Familienverhält-
nisse, namentlich auch in Bezug auf Succession und Unveräußerlichkeit, verbindliche Verfüg-
ungen zu treffen, hat auch Herr Karl Heinrich Alban Graf und Herr von Schönburg ein
Familienfideicommiß an seinen Gütern gestiftet und hierüber unterm 26. April 1860 eine
Primogeniturordnung errichtet, welcher besage Decrets vom 2. Mai 1861 Allerhöchste
Bestätigung ertheilt worden ist. Nachdem nun im Jahre 1864 Herr Karl Heinrich Alban
Graf und Herr von Schönburg mit Tode abgegangen und sein einziger Sohn, Herr Karl
Heinrich Wolf Wilhelm Franz Graf und Herr von Schönburg in Gemäßheit der Stiftung
zum Besitze des Primogeniturfideicommisses gelangt ist, so werden nachstehends in gleicher
Maße, wie Solches unterm 25. September 1 862 bezüglich der Primogeniturordnung des
Fürsten Otto Victor von Schönburg geschehen (Seite 5 32 fg. des Gesetz= und Verordnungs-
blattes vom Jahre 1862), mit Allerhöchster Genehmigung diejenigen speciellen Bestimmungen
der Primogeniturordnung des Grafen Alban von Schönburg zur öffentlichen Kenntniß gebracht,
von welchen zugleich dritte, nicht zur Familie des Fideicommißstifters gehörende Personen
berührt werden.
Vorbemerkung.
àa) Zum Primogeniturfideicommisse gehören nach den in der Primogeniturordnung ent
haltenen näheren Bestimmungen folgende Besitzungen des verstorbenen Grafen Alban von
Schönburg:
1865. 30