Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1865. (31)

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Auch soll insbesondere von dem Augenblicke des Todes des Vorbesitzers oder von dem 
Tage an, an welchem sein Besitz selbst sich endigt, für seine oder seiner Erben Rechnung bis 
zu dem letzten Tage des Monats, in welchem der Vorbesitzer gestorben ist oder dessen Besitz 
sich geendigt hat, kein Holz auf den zu dem Fideicommisse gehörigen Grundstücken geschlagen, 
ebensowenig in dieser Zeit von den vorhandenen Holz= oder sonstigen Vorräthen Etwas ver- 
äußert werden dürfen. 
Unter die vorstehenden verbotenen Theilungen, Veräußerungen, Schwächungen und De- 
teriorationen sollen jedoch nicht gehören: die Ablösungen der Frohnen, Dienste, Geldgefälle 
oder sonstigen Berechtigungen mit Rente oder Capital oder Grund und Boden; die Veräußer- 
ung des im 6 1 gedachten Hausgrundstücks in Dresden und einzelner in den Primogeniturfidei- 
commißbesitzungen gelegener Allodialgrundstücke, wenn dafür wenigstens ein Preis erlangt 
wird, welcher, nach verpflichteter Sachverständiger Ermessen und Gutachten, den Zeit-, Orts- 
und sonstigen dabei etwa zu berücksichtigenden Verhältnissen nicht unangemessen ist; der Um- 
tausch oder die Veräußerung einzelner Grundstücksparcellen, wenn dafür nicht weniger günstig 
gelegenes Grundeigenthum von wenigstens gleichem Werthe erworben und mit dem Primo- 
geniturfideicommisse vereinigt wird; der Umtausch oder die Veräußerung einzelner Jagd= oder 
Jurisdictionsparcellen, wenn dadurch entweder eine bessere Arrondirung erlangt und wesentlich 
Nichts eingebüßt, oder eine etwaige Einbuße hierunter durch passend gelegenes Grundeigen- 
thum ausgeglichen wird; die Abtretung oder Veräußerung von politischen oder Ehrenrechten, 
wenn solche keinen Vortheil mehr bieten und für den Inhaber offenbar lästig sind, oder wenn 
wenigstens die damit verbundenen Lasten in keinem Verhältnisse zu den damit verknüpften 
Vortheilen stehen; die Einziehung, Ausleihung und Uebertragung der zu dem Primogeniturfidei- 
commisse gehörigen Capitalien, Rentenbriefe oder sonstigen Gelder; die Uebernahme neuer Leist- 
ungen auf die Primogeniturfideicommißbesitzungen, wenn dadurch für diese ein wenigstens 
gleich großer und bleibender Vortheil erlangt wird; die Veräußerung einzelner beweglicher 
Gegenstände; die Abschließung von Vergleichen, durch welche, in Folge gerichtlicher Differenzen 
darüber, einem streitigen Bestandtheile des Primogeniturfideicommisses entsagt, oder eine streitige, 
auf die Primogeniturfideicommißbesitzfolger übergehende Verbindlichkeit übernommen wird, 
wenn solche Gründe für den Vergleich sprechen, daß, wären Unmündige dabei betheiligt, das 
obervormundschaftliche Decret dazu ertheilt werden würde; die Niederlegung oder Veräußerung 
unnöthiger Gebäude; die Abtheilung beschwerlicher Gemeinschaften und die Erbverleihung oder 
Veräußerung einzelner unbeträchtlicher Lehns= oder Allodialgrundstücke, insbesondere zu Erbau- 
ung von Häusern oder anderen Gebäuden oder zu Anlegung von Gärten, gegen angemessenen 
jährlichen Erbzins oder Canon oder Kaufpreis, insoweit dieß Alles den Rechten nach zulässig 
ist, jedoch nur unter der Bedingung, daß Alles, was dabei an Capital oder Grund und Boden 
erlangt wird, zu dem Primogeniturfideicommisse geschlagen, die etwa erlangte jährliche Rente 
aber dem jedesmaligen Primogeniturfideicommißbesitzer überlassen wird. 
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