Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1865. (31)

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Wenn Neubaue auf einer zu dem Primogeniturfideicommisse gehörigen Besitzung oder 
Reparaturen an den dazu gehörigen Gebäuden, die von einem Primogeniturfideicommißbesitzer 
in Accord gegeben, aber noch nicht vollendet oder noch gar nicht angefangen worden sind, bei 
einem Besitzerwechsel nicht eingestellt oder aufgegeben werden, sondern während der Besitzzeit 
des Primogeniturfideicommißbesitzfolgers zur Ausführung gelangen, so hat Letzterer die bezüg- 
lichen Bauaccordraten nur insoweit solche nach Sachverständiger Ermessen die eben übliche 
Höhe derartiger Accordsummen nicht übersteigen, und nur dann und insoweit zu vertreten und 
zu gewähren, als die Baue oder die Reparaturen während seiner Besitzzeit ausgeführt werden 
und keine Luxusbaue, sondern nothwendig oder doch nützlich sind und zur Melioration des 
Primogeniturfideicommisses gereichen, auch nicht von dem Vorbesitzer durch Vernachlässigung 
der ihm obliegenden Pflicht, die Gebäude in gutem baulichen Wesen zu erhalten, veranlaßt 
oder bereits bezahlt sind. Insoweit hiernach der Primogeniturfideicommißfolger zur Vertretung 
und Gewährung der Accordraten verpflichtet ist, hat er auch die Ausführung oder Vollendung 
der bezüglichen Baue oder Reparaturen nicht zu behindern, sondern zu bewerkstelligen und in 
den darüber geschlossenen Accord einzutreten. Was vor seinem Besitzantritte bereits gebaut 
oder reparirt worden ist, hat der Primogeniturfideicommißbesitzer auf keinen Fall zu vergüten 
oder zu vertreten oder zu gewähren. 
II. 
In Beziehung auf Benutzung der Fideicommißgrundstücke durch Verpachtung und Ver— 
miethung enthält die Primogeniturordnung im § 7 unter a folgende beschränkende Be— 
stimmungen: 
Verpachtungen von Holz und Waldungen sind schlechterdings zu unterlassen. 
Verpachtungen und Vermiethungen anderer nutzbarer Bestandtheile des Primogeniturfidei- 
commisses sind zwar, insofern dabei den Vorschriften dieser Primogeniturordnung nicht zuwider 
gehandelt wird, dem jedesmaligen Primogeniturfideicommißbesitzer unverwehrt, dürfen jedoch, 
wenn solche auch für seine Nachfolger im Besitze des Primogeniturfideicommisses ohne deren 
Zustimmung verpflichtend sein sollen, nicht nur nicht mit Uebernahme von Verbindlichkeiten 
für den Verpachter oder Vermiether, welche die Natur eines solchen Geschäfts nicht mit sich 
bringt oder ihn sonst unnöthig beschweren, verbunden und nicht so gestellt sein, daß die jähr- 
lichen Leistungen des Pachters oder Miethers, zu Gelde angeschlagen, weniger als die Hälfte 
des nach Sachverständiger Ermessen bei eigener, gehöriger Bewirthschaftung oder Benutzung 
des verpachteten oder vermietheten Gegenstands davon jährlich zu erlangenden Nutzens betragen, 
sondern auch in ihrer Dauer den Zeitraum von dreizehn Jahren nicht übersteigen. Zu einer 
längeren Dauer ist die Zustimmung des nächsten präsumtiven Primogeniturfideicommißfolgers 
und des Aeltesten des Gesammthauses Schönburg, oder, wenn dieser selbst Besitzer des Primo- 
geniturfideicommisses wäre, des Nächstältesten erforderlich, doch darf solche auch dann keine
	        
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