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Wenn Neubaue auf einer zu dem Primogeniturfideicommisse gehörigen Besitzung oder
Reparaturen an den dazu gehörigen Gebäuden, die von einem Primogeniturfideicommißbesitzer
in Accord gegeben, aber noch nicht vollendet oder noch gar nicht angefangen worden sind, bei
einem Besitzerwechsel nicht eingestellt oder aufgegeben werden, sondern während der Besitzzeit
des Primogeniturfideicommißbesitzfolgers zur Ausführung gelangen, so hat Letzterer die bezüg-
lichen Bauaccordraten nur insoweit solche nach Sachverständiger Ermessen die eben übliche
Höhe derartiger Accordsummen nicht übersteigen, und nur dann und insoweit zu vertreten und
zu gewähren, als die Baue oder die Reparaturen während seiner Besitzzeit ausgeführt werden
und keine Luxusbaue, sondern nothwendig oder doch nützlich sind und zur Melioration des
Primogeniturfideicommisses gereichen, auch nicht von dem Vorbesitzer durch Vernachlässigung
der ihm obliegenden Pflicht, die Gebäude in gutem baulichen Wesen zu erhalten, veranlaßt
oder bereits bezahlt sind. Insoweit hiernach der Primogeniturfideicommißfolger zur Vertretung
und Gewährung der Accordraten verpflichtet ist, hat er auch die Ausführung oder Vollendung
der bezüglichen Baue oder Reparaturen nicht zu behindern, sondern zu bewerkstelligen und in
den darüber geschlossenen Accord einzutreten. Was vor seinem Besitzantritte bereits gebaut
oder reparirt worden ist, hat der Primogeniturfideicommißbesitzer auf keinen Fall zu vergüten
oder zu vertreten oder zu gewähren.
II.
In Beziehung auf Benutzung der Fideicommißgrundstücke durch Verpachtung und Ver—
miethung enthält die Primogeniturordnung im § 7 unter a folgende beschränkende Be—
stimmungen:
Verpachtungen von Holz und Waldungen sind schlechterdings zu unterlassen.
Verpachtungen und Vermiethungen anderer nutzbarer Bestandtheile des Primogeniturfidei-
commisses sind zwar, insofern dabei den Vorschriften dieser Primogeniturordnung nicht zuwider
gehandelt wird, dem jedesmaligen Primogeniturfideicommißbesitzer unverwehrt, dürfen jedoch,
wenn solche auch für seine Nachfolger im Besitze des Primogeniturfideicommisses ohne deren
Zustimmung verpflichtend sein sollen, nicht nur nicht mit Uebernahme von Verbindlichkeiten
für den Verpachter oder Vermiether, welche die Natur eines solchen Geschäfts nicht mit sich
bringt oder ihn sonst unnöthig beschweren, verbunden und nicht so gestellt sein, daß die jähr-
lichen Leistungen des Pachters oder Miethers, zu Gelde angeschlagen, weniger als die Hälfte
des nach Sachverständiger Ermessen bei eigener, gehöriger Bewirthschaftung oder Benutzung
des verpachteten oder vermietheten Gegenstands davon jährlich zu erlangenden Nutzens betragen,
sondern auch in ihrer Dauer den Zeitraum von dreizehn Jahren nicht übersteigen. Zu einer
längeren Dauer ist die Zustimmung des nächsten präsumtiven Primogeniturfideicommißfolgers
und des Aeltesten des Gesammthauses Schönburg, oder, wenn dieser selbst Besitzer des Primo-
geniturfideicommisses wäre, des Nächstältesten erforderlich, doch darf solche auch dann keine