Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1865. (31)

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Urkundlich ist diese Verordnung von Uns eigenhändig vollzogen und Unser Königliches 
Siegel beigedruckt worden. 
So geschehen Dresden, den 3. Mai 1865. 
Richard Freiherr von Friesen. 
  
  
A. 57. Deecret 
wegen Bestätigung der Statuten der Rentenbank für Beamte aller Classen; 
vom 5. Mai 1866. 
Nahhdem Se. Königliche Majestät auf Vortrag des Justizministeriums die im § 11, Absatz 8 
und & 17, Absatz 1 der Statuten der Rentenbank für Beamte aller Classen enthaltenen Rechts- 
vergünstigungen zu bewilligen Allergnädigst geruht haben, so hat das Ministerium des Innern 
diese Statuten mit der Wirkung bestätigt, daß den Bestimmungen derselben allenthalben genau 
nachgegangen werden soll. 
Zu dessen Beurkundung ist gegenwärtiges 
Decret 
unter Siegel und Unterschrift des Ministeriums des Innern ausgefertigt worden. 
Dresden, den 5. Mai 1865. 
Minnisterium des Innern. 
Frhr. v. Beust. 
    
Demnth. 
Statuten 
der Rentenbank für Beamte aller Classen. 
2c. ꝛc. 
8 11. 20. 20. Vom Verwalt- 
Der Verwaltungsrath vertritt den Verein durch den Bevollmächtigten nach Außen und znzswathe und 
Dritten gegenüber in rechtlicher Hinsicht und ist, ebenso wie der Bevollmächtigte, durch die in evolmãchtig— 
der Leipziger Zeitung zu erlassende öffentliche Bekanntmachung, welche die Namen seiner Mit— 
glieder unter besonderer Benennung des Vorsitzenden und dessen Stellvertreters, sowie des 
Bevollmächtigten enthält, legitimirt. « 
ec. 2c.
	        
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