Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1865. (31)

— 209 — 
83. Die Gerichtsämter in den Schönburgischen Receßherrschaften haben sich wegen der 
nach § 9 des Organisationsgesetzes als Amtsblatt zu bestimmenden Zeitschriften zunächst mit 
den Stadträthen der in ihrem Gerichtsbezirke gelegenen Städte in Vernehmung zu setzen, # 
sich mit diesen zur besseren Erreichung des im § 6, alinea 2 der Verordnung zu Lefühng 
des Organisationsgesetzes vom 1 3. September 1856 (Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre 
1856, Seite 325) gedachten Zweckes über die gemeinsame Benutzung einer und derselben 
Zeitschrift als Amtsblatt zu vereinigen. Nach Erfolg dieser Vernehmung und beziehendlich Ver- 
einigung haben die Gerichtsämter ihre Vorschläge durch die Gesammtcanzlei den betreffenden 
Receßherrschaftsbesitzern zur Entschließung und Genehmigung, beziehendlich Einleitung des zu 
definitioer Ordnung der Sache etwa noch weiter Nöthigen, zu unterbreiten. Die dießfallsigen 
Berichte sind längstens bis zum 3 1. Juli dieses Jahres an die Gesammtcanzlei zu Glauchau zu 
erstatten. Letztere wird seiner Zeit von sämmtlichen, endgültig zu Amtsblättern bestimmten Zeit- 
schriften sowie von jeder später etwa in dieser Beziehung eintretenden Veränderung der Kreis- 
direction zu Zwickau und dem Ministerium des Innern durch besondere Anzeigen Kenntniß geben. 
& 4. Als Zeitpunkt, mit welchem das Gesetz vom 11. August 1855, die Einsetzung 
von Friedensrichtern betreffend (Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre 1855, Seite 
159 fg.), jedoch mit den im Pkt. XXIII der Uebereinkunft vom 22. August 1862 und 
beziehendlich in der nachträglichen Erklärung des Gesammthauses Schönburg vom 6. Februar 
1865 festgesetzten Modificationen, nunmehr auch in den Schönburgischen Receßherrschaften 
in Wirksamkeit zu treten hat, wird 
der 1. Januar 1866 
bestimmt. 
Es sind daher alle hierzu noch erforderlichen Vorbereitungen dergestalt einzuleiten und zu 
beschleunigen, daß die Ernennung der Friedensrichter durch die betreffenden Receßherrschafts- 
besitzer noch rechtzeitig erfolgen kann. 
Um dieß zu ermöglichen, ist zuvörderst 
der 30. September 1865 
als der letzte Termin anzusehen, bis zu welchem in jedem receßherrschaftlichen Amtsbezirke 
unter Leitung des betreffenden Amtes die Vorstände der einbezirkten Gemeinden für jeden 
Amtsbezirk, und sodann gesondert von diesen die für ihre Person zu Ausübung politischer Rechte 
befähigten Besitzer der innerhalb eines receßherrschaftlichen Amtsbezirks gelegenen, vom Land— 
gemeindebezirke eximirten Grundstücke diejenigen Personen zu bezeichnen haben, welche sie zu 
Uebernahme des Friedensrichteramts für geeignet halten. 
Demnächst wird 
der 31. October 1865 
als der äußerste Zeitpunkt festgesetzt, bis zu welchem von den Aemtern der Gesammtcanzlei zu 
Glauchau die im Plt. XXIII unter c der Uebereinkunft vom 22. August 1862 gedachte 
Anzeige zu erstatten ist. 
1865. 32
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.