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83. Die Gerichtsämter in den Schönburgischen Receßherrschaften haben sich wegen der
nach § 9 des Organisationsgesetzes als Amtsblatt zu bestimmenden Zeitschriften zunächst mit
den Stadträthen der in ihrem Gerichtsbezirke gelegenen Städte in Vernehmung zu setzen, #
sich mit diesen zur besseren Erreichung des im § 6, alinea 2 der Verordnung zu Lefühng
des Organisationsgesetzes vom 1 3. September 1856 (Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre
1856, Seite 325) gedachten Zweckes über die gemeinsame Benutzung einer und derselben
Zeitschrift als Amtsblatt zu vereinigen. Nach Erfolg dieser Vernehmung und beziehendlich Ver-
einigung haben die Gerichtsämter ihre Vorschläge durch die Gesammtcanzlei den betreffenden
Receßherrschaftsbesitzern zur Entschließung und Genehmigung, beziehendlich Einleitung des zu
definitioer Ordnung der Sache etwa noch weiter Nöthigen, zu unterbreiten. Die dießfallsigen
Berichte sind längstens bis zum 3 1. Juli dieses Jahres an die Gesammtcanzlei zu Glauchau zu
erstatten. Letztere wird seiner Zeit von sämmtlichen, endgültig zu Amtsblättern bestimmten Zeit-
schriften sowie von jeder später etwa in dieser Beziehung eintretenden Veränderung der Kreis-
direction zu Zwickau und dem Ministerium des Innern durch besondere Anzeigen Kenntniß geben.
& 4. Als Zeitpunkt, mit welchem das Gesetz vom 11. August 1855, die Einsetzung
von Friedensrichtern betreffend (Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre 1855, Seite
159 fg.), jedoch mit den im Pkt. XXIII der Uebereinkunft vom 22. August 1862 und
beziehendlich in der nachträglichen Erklärung des Gesammthauses Schönburg vom 6. Februar
1865 festgesetzten Modificationen, nunmehr auch in den Schönburgischen Receßherrschaften
in Wirksamkeit zu treten hat, wird
der 1. Januar 1866
bestimmt.
Es sind daher alle hierzu noch erforderlichen Vorbereitungen dergestalt einzuleiten und zu
beschleunigen, daß die Ernennung der Friedensrichter durch die betreffenden Receßherrschafts-
besitzer noch rechtzeitig erfolgen kann.
Um dieß zu ermöglichen, ist zuvörderst
der 30. September 1865
als der letzte Termin anzusehen, bis zu welchem in jedem receßherrschaftlichen Amtsbezirke
unter Leitung des betreffenden Amtes die Vorstände der einbezirkten Gemeinden für jeden
Amtsbezirk, und sodann gesondert von diesen die für ihre Person zu Ausübung politischer Rechte
befähigten Besitzer der innerhalb eines receßherrschaftlichen Amtsbezirks gelegenen, vom Land—
gemeindebezirke eximirten Grundstücke diejenigen Personen zu bezeichnen haben, welche sie zu
Uebernahme des Friedensrichteramts für geeignet halten.
Demnächst wird
der 31. October 1865
als der äußerste Zeitpunkt festgesetzt, bis zu welchem von den Aemtern der Gesammtcanzlei zu
Glauchau die im Plt. XXIII unter c der Uebereinkunft vom 22. August 1862 gedachte
Anzeige zu erstatten ist.
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