Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1865. (31)

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& 5. Die nach Maßgabe Plt. XXIII der Uebereinkunft vom 22. August 1862 
aufgestellten friedensrichterlichen Candidatenlisten sind künftig, dafern nicht etwa schon früher 
das Bedürfniß eintritt, von drei zu drei Jahren auf demselben Wege, auf welchem ihre erste 
Aufstellung zu erfolgen hat, einer Generalrevision und beziehendlich Ergänzung zu unterwerfen. 
§ 6. Die Abgrenzung der friedensrichterlichen Geschäftsbezirke, sowie die Bestimmungen 
über die Art, den Ort und die sonstigen Modalitäten, unter welchen die Verpflichtung der 
Friedensrichter stattfinden soll, bleibt der Entschließung der betreffenden Receßherrschaftsbesitzer 
vorbehalten. 
Ueber jeden Verpflichtungsact ist ein von den Betheiligten mit zu vollziehendes Protocoll 
in legaler Form aufzunehmen, von welchem der Kreisdirection zu Zwickau eine, von dieser an 
das Ministerium des Innern weiter zu befördernde beglaubigte Abschrift mitzutheilen ist. 
& 7. Die von den betreffenden Receßherrschaftsbesitzern zu Friedensrichtern bestellten 
Personen sind nach stattgefundener Verpflichtung von der Kreisdirection zu Zwickau durch das 
Kreisverordnungsblatt für den ganzen Regierungsbezirk und außerdem von der Gesammtcanzlei 
zu Glauchau durch die Amtsblätter der betreffenden Gerichtsämter für die einzelnen Amts- 
bezirke öffentlich bekannt zu machen. 
K 8. Die Gerichtsämter haben die Ortsgerichtspersonen und die anderen im § 8 des 
Friedensrichtergesetzes genannten Localpolizeiorgane, desgleichen hat die Gesammtcanzlei zu 
Glauchau die in ihrem Bezirke stationirten Gendarmen auf ihre Verpflichtungen und Dienst- 
obliegenheiten den Friedensrichtern gegenüber, unter Namhaftmachung der letzteren und ihrer 
Wohnsitze, besonders und ausdrücklich hinzuweisen, auch diese Bedeutung so oft zu wiederholen 
und einzuschärfen, als sich durch einen Wechsel in den Personen oder sonst dazu Veranlassung 
ergiebt. 
& 9. In Bezug auf die Abhaltung von friedensrichterlichen Bezirksversammlungen und 
beziehendlich von engeren Zusammenkünften der Friedensrichter einzelner Amtsbezirke leiden 
die Vorschriften in §& 17 bis 22 der Verordnung zu Ausführung des Gesetzes vom 11. 
August 1855, die Einsetzung von Friedensrichtern betreffend, vom 24. Juli 1857 (Gesetz- 
und Verordnungsblatt vom Jahre 1857, Seite 1 33 fg.) nebst den etwa künftig deshalb zu 
verfügenden Abänderungen auch auf die Schönburgischen Receßherrschaften allenthalben An- 
wendung. 
Dresden, am 22. Mai 1865. 
Die Ministerien des Innern und des Cultus 
und öffentlichen Unterrichts. 
S Frhr. v. Beust. 
Letzte Absendung: am 31. Mai 1865. 
Dr. v. Falkenstein. 
Pursch. 
    
 
	        
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