Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1865. (31)

  
Benennung der Gegenstände. 
Zollsätze für 100 Kilogramm 
  
im Jahre 1862. 
vom 1. October 1864 an. 
  
Vergoldetes oder versilbertes Kupfer, gehämmert, gezogen 
oder gewalzt, auf Garn oder Seide gesponen 
Zink: 
Zinkerz, roh oder geröstet, gemahlen oder nicht gemahlen 
Zinkfeile und Bruch von alten Zinkwaaren 
Zink in rohen Stücken, Blöcken, Barren, Platten 
Zink, gewalhtess 
Blei: 
Bleierz und Schlacken aller Art .. . .. ... 
Feilspäne und Bruch von alten Bleiwaaren 
Blei in Mulden, Blöcken, Stangen oder Platten 
Blei, gewalztes 
Blei, mit Antimon legirt, in Mulden. . . . . .. 
Buchdruckerlettern, alte 
Zinn: 
Zinzbzzzz . .... 
Zinn in rohen Stücken, Blöcken, Stangen, Platten 
Feilspäne und Bruch.. ... . ... 
Zinn mit Antimon legirt (Britannia- Metall)i in Barren 
Zinn, rein oder legirt, gehämmert oder gewalzt 
Kadmium, rohes . . . . .. 
Quecksilber, gediegenes 
Wismuth, roher 
Spießglanz: 
Spießglanzerz 
Schwefelspießglanz, gegossener . 
Spießglanzkönig 
Nickel: 
Nickelerz und Speisssesss . ... 
Nickelmetall, rein oder legirt mit anderen Metallen, 
als: Kupfer oder Zink (Argentan) in Stangen 
oder rohen Stücken. 
  
  
100 Frs. — Cts. 
Frei 
Frei 
Frei 
6 Frs. — Cts. 
Frei 
Frei 
3 Frs. — Cts. 
5 — 
5 — 
5 - - 
Frei 
Frei 
Frei 
5 Frs. — Cts 
6 - — r 
Frei 
8 Frs. — Cts. 
Frei 
  
100 Frs. — Cts. 
Frei 
Frei 
Frei 
4 Frs. — Cts. 
Frei 
Frei 
Frei 
3 Frs. — Cts. 
3.— 
3 — 
Frei 
Frei 
Frei 
5 Frs. — Cts. 
6 
Frei 
6 Frs. — Cts. 
Frei 
377
	        
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