Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1865. (31)

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Benennung der Gegenstände. 
  
  
  
gaollsätze für 100. iem 
  
  
im Jahre 1862. vom 1. October 1864 an. 
  
  
18, 19 und 20 Fäden. 
21, 22 und 23 Fäden 
24 Fäden und darüeer 
gebleichte, gefärbte oder bedruckte: 
8 Fäden oder weniger 
9, 10 und 11 Fäden 
12 Fiuden 
13 und 14 Fiden 
15, 16 und 17 Fäden 
18, 19 und 20 Fäden 
2 1, 22 und 23 Fäden 
24 Fäden und darüber 
Zwillich, glatt oder gemustert, roher, gcbleichter gefärbter, 
bedruckter 
Damast 
Batist 
Linon . 
Eingefaßte Schnupftücher 
Leinener Tüll 
Zwirnspitzen 
Leinene Strumpfwaaren 
Posamentirarbeit von Leiien 
Bandwaaren aus rohem Garn, gebleichte oder gefärbte 
Ganz oder theilweise fertige Gegenstände aus Leinen oder Hanf 
eEeEeeed 
tttttttt 
OOOOOOOOO 
oooooooooo 
00000000000000000 
KleidungsstückeundnichtgenannteArtikel....... 
Leinen- oder Hanfgewebe, gemischte, sofern das Gewicht des 
Flachses oder Hanfs vorherrscht 
Jute: 
In Stengeln, gebrochen oder gehechelt 
—— 
  
  
170 Frs. 
260 
400. 
38 
70 — 
95 — 
120 
155 
230 
350 
530 
16 pCt. des Werthes. 
16 pCt. des Werthes. 
Derselbe Zollsatz wie für die einfache Leinwand. 
15 pCt. des Werthes. 
5 pCt. des Werthes. 
15 pCt. des Werthes. 
15 pEt. des Werthes. 
Frei
	        
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