Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1865. (31)

  
Benennung der Gegenstände. 
  
Zollsätze für 100 ) Kilogramm 
im Jahre 1862. vom 1. October 1864 an. 
— — — 
  
Nicht genannte Waaren 
Tuchleisten jeder Art, ganz oder zerschnitten 
Kleider und fertige Gegenstände: 
neue 
alte.. .... 
Alpaka-, Lama-, Vigogne- und Kameel-Garne und -Ge- 
webe, rein oder gemischt mit Schafwolle, unterliegen 
demselben Zollsatze, wie die schafwollenen Garne und 
Gewebe, welches auch das Verhältniß der Mischung 
sein mag. 
Garne und Gewebe aus Wolle und den anderen vorbenann- 
ten Stoffen, gemischt mit Baumwolle oder irgend wel- 
chen anderen Gespinnsten, zahlen denselben Zoll, wie 
Garne und Gewebe von reiner Wolle, vorausgesetzt, daß 
die Wolle in der Mischung das Uebergewicht hat. 
Garn aus Ziegenhaar bleibt der gegenwärtig bestehenden 
Behandlung unterworfen. 
Gewebe von Ziegenhaaren unterliegen derselben Behandlung 
wie die Gewebe aus Wolle. 
Seide: 
In Kokos 
Grege und moulinirte 
Gefärbte: 
Näh-, Stick= und Spitzenseide . 
andere 
Floretseide: 
rohe 
gekämmte 
gesponnene, einfach und gezwirnt, 
gebläute, gefärbte: 
rohe, 
von 80,000 einfachen Metres und darunter auf 
das Kilogramm 
1865. 
weißgemachte, 
  
  
15 pCt. des Werthes. 10 pCt. des Werthes. 
  
Frei 
15 pCt. des Werthes. 10 péCt. des Werthes. 
20 Frs. 
Frei 
Frei 
3 Frs. für das Kilogr. Frei 
Frei Frei 
Frei 
— Frs. 10 Cts. für das Kilogr. 
41
	        
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