Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1865. (31)

  
  
Zollsätze 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Gebleichtes, gefärbtes und gezwirntes Garn: 
wie Garne von Flachs und Hanf. 
  
  
  
  
  
  
  
  
Benennung der Gegenstände. 1862. 1864. 18605. 1866. 
Thlr. Sgr. Thlr. Sgr. Thlr. Sor. Thlr. Sgr. 
III * *1 77. r. FI. k. Fli. . Fl. Arx. 
Graue Packleinwand und Segeltuch 20 - . 
ym ; 
Als Packleinwand ist nur diejenige zu betrach— 
ten, welche nicht über 24 Fäden in der Kette 
auf einen Preußischen Zoll enthält. 
Rohe Leinwand, roher Zwillich und Drillich 4 3 
Gebleichte, gefärbte, gedruckte oder in anderer Art 
zugerichtete, auch aus gebleichtem Garn gewebte i 
Leinwand; gebleichter oder in anderer Art zuge— 
richteter Zwillich und Drillich; rohes und ge— 
bleichtes, auch verarbeitetes Tisch-, Bett= und 
Handtücherzeug; leinene Kittel, neue Leibwäsche, 3 1 
Battist und Linon 12 f 10 
1 27 1!7 30 
Bänder, Borden, Fransen, Gaze, Kammertuch, ge- s 
webte Kanten, Schnüre; Strumpfwaaren; Ge— 3 
spinnste und Tressenwaaren aus Metallfäden und 
Leinen 24 « 20 
42 1 353 
Zwirnspitzen. 40 
70 
Von Jute und anderen, nicht besonders 
genannten vegetabilischen Spinnstoffen. J 
Jute und andere, nicht besonders genannte vegetabi— 
lische Spinnstoffe, roh, gebrochen oder gehechelt Frei I 
I i I 
Rohes Garn 15 
524 
  
 
	        
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