ferner für Zeitversäumniß, Mühe und Zehrungsaufwand für jeden vollen Tag
drei Gulden,
für diejenigen Tage aber, an welchen der Zeitaufwand weniger als acht Stunden betrug,
der verhältnißmäßige Theil dieser drei Gulden zu berechnen.
3) Werden an Einem Tage mehrere einzelne Geschäfte in Einem oder in mehreren
Orten besorgt, so darf die Anrechnung für dieselben zusammen vie für ven Tag bestimmte
Gebühr nicht übersteigen.
II. Bei neuer Regulirung der Aversalbelohnungen für die ordentlichen Verwaltungsgeschäfte
ist zunächst der Zeitaufwand, welchen ein tüchtiger Geschäftsmann zur Besorgung
des einzelnen Geschäfts erfahrungsmäßig nöthig hat, in Tagen (den Tag zu acht
vollen Arbeitsstunden berechnet) festzustellen, sofort aber die Belohnung, wenn die Betheiligten
nicht über einen geringeren Betrag sich vereinigen, nach den unter Ziffer I. ertheilten
Bestimmungen unter Hinzufügung des für den nothwendigen Schreibmaterialien-Aufwand
zu gewährenden Ersatzes zu berechnen.
Unser Minister des Innern ist mit dem Vollzuge gegenwärtiger Verordnung beauftragt.
Stuttgart den 4. Mai 1859.
Wilherlm.
Der Minister des Innern:
Linden. Auf Befebl des Königs,
Der Chef des Geheimen-Cabinets:
Maueler.