Metadata : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1859. (36)

ferner  für  Zeitversäumniß,  Mühe  und  Zehrungsaufwand  für  jeden  vollen  Tag

drei  Gulden,
für  diejenigen  Tage  aber,  an  welchen  der  Zeitaufwand  weniger  als  acht  Stunden  betrug,
der  verhältnißmäßige  Theil  dieser  drei  Gulden  zu  berechnen.

3)  Werden  an  Einem  Tage  mehrere  einzelne  Geschäfte  in  Einem  oder  in  mehreren
Orten  besorgt,  so  darf  die  Anrechnung  für  dieselben  zusammen  vie  für  ven  Tag  bestimmte
Gebühr  nicht  übersteigen.

II.  Bei  neuer  Regulirung  der  Aversalbelohnungen  für  die  ordentlichen  Verwaltungsgeschäfte
  ist  zunächst  der  Zeitaufwand,  welchen  ein  tüchtiger  Geschäftsmann  zur  Besorgung
  des  einzelnen  Geschäfts  erfahrungsmäßig  nöthig  hat,  in  Tagen  (den  Tag  zu  acht
vollen  Arbeitsstunden  berechnet)  festzustellen,  sofort  aber  die  Belohnung,  wenn  die  Betheiligten
  nicht  über  einen  geringeren  Betrag  sich  vereinigen,  nach  den  unter  Ziffer  I.  ertheilten
  Bestimmungen  unter  Hinzufügung  des  für  den  nothwendigen  Schreibmaterialien-Aufwand
zu  gewährenden  Ersatzes  zu  berechnen.

 

Unser  Minister  des  Innern  ist  mit  dem  Vollzuge  gegenwärtiger  Verordnung  beauftragt.

Stuttgart  den  4.  Mai  1859.

Wilherlm.

Der  Minister  des  Innern:
Linden.  Auf  Befebl  des  Königs,
Der  Chef  des  Geheimen-Cabinets:
Maueler.