Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1865. (31)

  
  
  
Benennung der Gegenstände. 
Zollsätze. 
  
1862. 
1864. 
1865. 
1866. 
  
Thlr. Sgr. 
Fl. IX. 
Thlr. 
N. 
Sgr. 
. 
Thlr. 
Fl. 
Sgr. 
r. 
Thlr. 
Fl. 
Sgr. 
+. 
  
nach deren Beschaffenheit, die Zollsätze von 31 
Thlr. (5 fl. 50 Kr.) oder 15 Sgr. (521 kr.) 
vom Centner, beziehungsweise die für gleichartige 
Waaren festgesetzten Zollsätze auch ferner An- 
wendung. 
Glas und Glaswaaren. 
Spiegelglas: 
rohes ungeschliffenes 
geschliffenes, belegt oder unbelegt: 
wenn das Stück nicht über 288 Preußische 
Quadratzoll groß iit 
wenn das Stück über 288 Preußische Quadrat- 
zoll groß ist, von je 144 Quadratzoll 
Grünes Hohlglas (Glasgeschirr) 
Weißes Hohlglas, ungemustertes, ungeschliffenes oder 
nur mit abgeschliffenen Stöpseln, Böden oder Rän- 
dern; Fenster= und Tafelglas in seiner natürlichen 
Farbe (grün, halb und ganz weißz) 
Gepreßtes, geschliffenes, abgeriebenes, geschnittenes, ge- 
mustertes weißes Glas; auch Behänge zu Kronleuch- 
tern von Glas; Glasknöpfe, Glasperlen, Glasschmelz 
Farbiges, bemaltes oder vergoldetes Glas ohne Unter- 
schied der Form; Glaswaaren in Verbindung mit 
  
  
  
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