— XxXXXVII —
Zollverein, Vertrag unter B zwischen Preußen, Sachsen und den zum Thüringi-
schen Zoll= und Handelsrereine verbundenen Staaten und Braun-
schweig über die gleiche Besteuerung innerer Erzeugnisse, vom 28.
Juni 1864
— Vertrag unter C zwischen Preußen, ESachsen, Kurhessen, den zum
* Thüringischen Zoll= und Handelsvereine verbundenen Staaten und
Braunschweig über den Verkehr mit Taback und Wein, vom 28. Juni
1864 . ..
— Vertrag unter Ca zwischen Preußen, Sachsen, Baden, Kurhessen,
den bei dem Thüringischen Zoll= und Handelsvereine betheiligten
Staaten, Braunschweig und der freien Stadt Frankfurt einerseits, und
Hannover sowie Oldenburg andererseits, betreffend den Beitritt Hanno=
vers und Oldenburgs zu dem Zollvereinigungsvertrage vom 28. Juni
1864 und zu dem Vertrage über den Verkehr mit Taback und Wein
von demselben Tage
— Hamdelsvertrag zwischen den Staaten dess elben und dem Königreiche
Belgien unter A, vom 22. Mai 1866
— Handelsvertrag zwischen den Staaten desselben und dem Königreiche
Großbritannien unter B, vom 30. Mai 1865
Zollvereinsstaaten — Controleverfahren bei Durchfuhr von vereinsländi.
schem Weine und Most durch die dazu gehörigen Staaten, welche vom
Verbrauche dieser Gegenstände eine Abgabe erheben
Zollvertrag, s. Handels= und Zollvertrag mit Oesterreich.
Zucker — Steuermaß bei der Verarbeitung getrockneter Rüben dazur
Zweigeisenbahn, Kieritzsch-Bornaer, — Concessionirung derselben
Zwickau — Genehmigung einer öffentlichen Anleihe des dasigen Brückenberg-
Steinkohlenbauvereins
— Expropriation von Eigenthum für Erweterung des dasigen Staats-
eisenbahnhefs . .
— welche Fluren davon betrosfen werden Z
Zwölferverein zu Dresden — dessen Statuten werden. bestätigt
Zwönitz — Bestätigung der Statuten des dasigen Vesschußvereins
— inwieweit der dasige Verschußverein von der Stempelabgabe befreit ist
— .
1865.
Tag. Seite.
4 Juli 482, 516 s
482. 523 fg
" 482, 526 fg.
18 Juli 529, 530 fg.
529, 537 fg.
3 Juni 400 fg.
31 März 143
15 Nov. 673 fg.
9 Juni 579
21 Aug. 588 fg.
- - 589
31 März 136 fx.
11 Febr. 91 fg.
30 März 142
6
*
Paragraph.
1—9
1—3