Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1865. (31)

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& 7. Der Richter hat, wenn Anordnungen beabsichtigt werden, welche gesetzlich nicht 
bestehen können, sich widersprechen oder nicht ausführbar sind, dieß bemerklich zu machen und 
auf die einschlagenden gesetzlichen Vorschriften zu verweisen. Wird gleichwohl bei der beab- 
sichtigten Verfügung verharrt, so ist dieselbe zwar im Protocolle aufzunehmen, doch zugleich 
des geschehenen Vorhalts zu gedenken. 
&#Die Nichtbeachtung der Vorschriften in 9§ 4 bis 7 von Seiten des Richters hat 
zwar nicht Nichtigkeit zur Folge, zieht aber neben der ihn nach Umständen treffenden Vertretung 
eine Ordnungsstrafe bis zu zwanzig Thalern nach sich. 
§ 9.. Jedem, welcher bei Gericht einen letzten Willen errichtet hat, ist darüber eine 
Bescheinigung auszustellen. 
II. Verfahren bei Todesfällen. 
10. Ereignet sich im Königreiche Sachsen der Todesfall eines auswärtigen Souveräus, 
der Gemahlin eines solchen oder eines Mitglieds eines auswärtigen souveränen Hauses oder 
einer Person, welcher Exterritorialität zusteht, so ist von dem Gerichtsamte, in dessen Bezirke 
das Ableben stattfand, unverzüglich zur Einholung von Verhaltungsvorschriften an das Justiz- 
ministerium unmittelbar Bericht zu erstatten. Vorkehrungen zur Sicherung der Verlassen- 
schaft sind nur zu treffen, wenn sie von einer dazu berechtigt erscheinenden Person aus der 
Umgebung des Verstorbenen beantragt werden, oder wenn sie sich unter besonderen Umständen 
als durch das Interesse des auswärtigen souveränen Hauses oder des fremden Staates geboten 
darstellen. 
& 11. Wenn der Errichter eines letzten Willens nach § 38 bis 41 des bürgerlichen 
Gesetzbuchs für verschollen zu achten ist, so hat das Gericht, bei welchem der letzte Wille 
errichtet worden, das Dasein desselben unter genauer Angabe des Errichters und der Zeit der 
Errichtung sowohl in dem Amtsblatte, als auch in der Leipziger Zeitung mit der Ankündigung 
bekannt zu machen, daß, wenn innerhalb sechs Monaten vom Erscheinen der Bekanntmachung 
im Amtsblatte weder Jemand, welcher dazu befugt, auf die Eröffnung antrage, noch Jemand 
nachweise, daß sie zu unterlassen sei, nach den Vorschriften der §§ 12, 13 werde ver- 
fahren werden. 
12. Dafern innerhalb der im § 11 bestimmten Frist weder ein begründeter Antrag 
auf Eröffnung des letzten Willens, noch ein begründeter Widerspruch wider dieselbe erfolgt ist, 
hat das Gericht den letzten Willen zu eröffnen und denen, zu deren Gunsten in demselben 
eine Verfügung enthalten ist, von ihr, doch nur im Allgemeinen, Nachricht zu geben und anheim 
zu stellen, ob sie unter Nachweis des Todes oder der Todeserklärung des Errichters auf die 
Bekanntmachung des letzten Willens antragen wollen. Diese Benachrichtigung kann überhaupt
	        
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