Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1865. (31)

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Gest ch-und Verordnungsblalt 
für das Königreich Sachsen, 
12. Stück vom Jahre 1865. 
  
  
  
  
  
  
64. Verordnung, 
die Verbrauchsabgabe von vereinsausländischem Fleischwerke betreffend; 
vom 30. Mai 1865. 
W. Johann, von GEOTTES Gnaden König von Sachsen 
220. 1c. 206c. 
haben mit Rücksicht darauf, daß nach einer bei Erneuerung des Zollvereinigungsvertrags 
getroffenen Vereinbarung ausländische Erzeugnisse, welche beim Eingange zollfrei oder mit 
einer Abgabe von nicht mehr als 15 MNgr. belegt sind, hinsichtlich der in den einzelnen Vereins- 
staaten auf die Hervorbringung, die Zubereitung oder den Verbrauch gewisser Gegenstände 
gelegten Steuern als inländische angesehen werden sollen, sowie in Erwägung, daß in dem 
neuen, mit dem 1. Juli dieses Jahres in Kraft tretenden Vereinsgzolltarife Thierfett, unge- 
schmolzenes und eingeschmolzenes, für zollfrei erklärt, ausgeschlachtetes Fleischwerk dagegen im 
Zolle bis auf 15 Ngr. vom Centner ermäßigt worden ist, der tarifmäßige Eingangszoll sonach 
als ein genügendes Aequivalent der Schlachtstener und der Uebergangsabgabe von vereins- 
ländischem Fleischwerke nicht mehr angesehen werden kann, beschlossen, künftig von dem in Unseren 
Landen verbleibenden vereinsausländischen Fleischwerke dieselbe Verbrauchsabgabe, die auf dem 
in= und vereinsländischen Fleischwerke ruht, erheben zu lassen und verordnen demgemäß auf 
Grund von § 88 der Verfassungsurkunde wie folgt: 
& 1. Vom 1. Juli dieses Jahres an unterliegt das unmittelbar oder unter Zollcontrole 
aus dem Vereinsauslande eingeführte, zum Verbrauche innerhalb Landes bestimmte Fleischwerk 
der im § 2 näher bezeichneten Art einer Verbrauchsabgabe. 
Diese Verbrauchsabgabe kommt, insofern das Fleischwerk nach dem Vereinszolltarife ein- 
gangsgollpflichtig ist, neben dem Eingangszolle zur Erhebung. 
1865. 57
	        
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