Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1865. (31)

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oder nur für einzelne Betheiligte durch eine Bekanntmachung in dem Amtsblatte und in der 
Leipziger Zeitung erfolgen. 
13. Nachdem die im § 12 gedachte Benachrichtigung geschehen, ist der letzte Wille mit 
dem Gerichtssiegel wieder zu verschließen und aufzubewahren. Auf den letzten Willen oder 
auf den Umschlag desselben ist über die Befolgung der Vorschriften in 9§ 11 fg. eine Be- 
merkung zu bringen. 
6 14. Das in 8§# 11 bis 1 3 angeordnete Verfahren unterbleibt, wenn 
10 der Errichter des letzten Willens bei dem Gerichte erklärt hat, daß dasselbe nicht statt- 
finden soll, 
2) dem Errichter ein Abwesenheitsvormund bestellt worden ist, 
3) seit der Errichtung des letzten Willens sechszig Jahre abgelaufen sind, ohne daß Anlaß 
zu dem in §§# 11 bis 13 geordneten Verfahren vorlag. 
In dem unter 2 gedachten Falle hat das Gericht, wenn ein anderes Gericht den Ab- 
wesenheitsvormund bestellte, dieses davon, daß ein letzter Wille des Abwesenden vorhanden, in 
Kenntniß zu setzen. 
15. Erfolgt auf die im § 11 vorgeschriebene Bekanntmachung ein begründeter Wider- 
spruch wider die Eröffnung des letzten Willens, so ist sowohl dieser Umstand, als auch, daß 
deshalb die Eröffnung des letzten Willens unterblieben, auf dem letzteren oder auf dem Um- 
schlage zu bemerken. 
§ 16. Jedes Gericht hat am Ende jedes Jahres nachzusehen und, soweit nöthig, zu 
erörtern, ob ein letzter Wille vorhanden, wegen dessen das in 9§ 11 fg. geordnete Verfahren 
einzuleiten ist. 
*17. Die Nichtbefolgung der in §§ 11 fg. enthaltenen Vorschriften zieht eine Ord- 
nungsstrafe bis zu Zwanzig Thalern nach sich, begründet aber keinen Schädenanspruch. 
§ 18. Die Kosten des in 88 11 fg. bestimmten Verfahrens treffen das Vermögen des 
Abwesenden. 
*19. Ist von dem Erbschaftsgerichte ein Zeugniß über das, Andere ausschließende, 
gesetzliche Erbrecht einer Person, welche den im § 2295 des bürgerlichen Gesetzbuchs vor- 
geschriebenen Nachweis geliefert hat, auszustellen, so hat es in dem Zeugnisse zu versichern, 
daß ihm eine andere Person, welcher ein besseres oder gleiches Erbrecht zusteht, nicht bekannt ist. 
III. Verfahren in Vormundschaftsangelegenheiten und anderen Fällen einer 
besonderen Fürsorge der Gerichte für gewisse Personen. 
1. Allgemeine Bestimmungen. 
620. Hat der Bevormundete das achtzehnte Lebensjahr zurückgelegt, oder ist der aus 
einem anderen Grunde als dem der Minderjährigkeit Bevormundete zur Beurtheilung seiner
	        
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