Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1865. (31)

— 403 — 
& 4. Die Verpackung muß so beschaffen sein, daß der Inhalt der Sendungen, als 
in Waarenproben oder Mustern bestehend, leicht erkennbar ist. Es dürfen deshalb der- 
gleichen Sendungen nicht so verschlossen sein, daß eine Prüfung des Inhalts derselben 
unmöglich wird. 
5. Die Adresse muß außer dem Namen des Empfängers und des Bestimmungs- 
orts die Bemerkung: „Proben“ oder: „Muster“, darf aber auch überdieß 
a) den Namen oder die Firma des Absenders, 
b) das Fabrik= oder Handelszeichen, 
C) die Nummern und 
d) die Preise 
enthalten. 
Soweit die Versendung unter Band (Kreuz= oder Streifband) geschieht, dürfen die 
vorstehend unter àa—d als zulässig bezeichneten vier Angaben, anstatt auf der Adresse, bei 
oder an jeder Probe für sich angebracht werden. 
Bei Anwendung von Säckchen oder ähnlichen Behältern zur Verpackung muß die 
Adresse auf festem Papiere oder anderem geeigneten Stoffe gehörig haltbar angehängt sein. 
6 6. Außer den vorstehend & 5 bezeichneten Angaben dürfen Waarenproben= und Muster- 
sendungen keine handschriftlichen, oder durch Druck, oder sonstwie hergestellten Mittheilungen 
oder Bemerkungen irgend welcher Art enthalten. Insbesondere ist es verboten, den Waaren- 
proben= und Mustersendungen einen Brief beizufügen, oder unter einem Bande (Kreuz- 
oder Streifband) anderweite Sendungen unter Band, welche wieder für sich förmlich adressirt 
sind, zu vereinigen. 
& 7. Flüssigkeiten, Glassachen, scharfe Instrumente und dergleichen zur 
Beförderung mit der Briefpost ungeeignete Gegenstände dürfen als Waarenproben oder Muster 
nicht versendet werden; dieselben sind, bei der Auflieferung als solche, zurück= beziehendlich zur 
Fahrpost zu verweisen. 
6. Waarenproben und Muster müssen, wenn auf das § 1 bestimmte, ermäßigte Porto 
Anspruch gemacht wird, mittelst Freimarken frankirt aufgeliefert werden. 
§9. Die Recommandation ist zulässig. Für dieselbe ist neben dem im § 1 be- 
stimmten Porto eine Gebühr von 2 Mgr. zu entrichten. 
Postvorschuß wird auf Waarenproben= und Mustersendungen nicht gewährt. 
& 10. Bei Nachsendung von Proben und Mustern (§ 24 der Postordnung vom 
7. Juni 1859, Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre 1859, Seite 1 17) findet ein 
weiterer Ansatz von Porto nicht statt.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.