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Maßstab Zollbetrag.
der
. Benennung der Gegenstände. Ver-
zollung.. Kr.
len, als mit Holzarbeiten der Positionen 33 aàa und b und Stangen oder
Platten von Eisen, dann Zinnwaaren, grobe, als: Schüsseln, Teller,
Kessel und andere Gefäße, nicht lackirt und ohne Verbindung mit anderen -
Materialien.......................... 1Ctr.250
d)dieunterabegriffenenunedlenMetalleundMetallgemische,mitAusuahme
von Zink und Zinn, gezogen, gestreckt (d. i. in Stangen, Tafeln, Plat-
ten, Blechen, Drähten, auch Messingsaiten), und in groben Gußstücken
(d. i. in Glocken und Röhren, das Stück im Gewichte von mehr als
25 Pfd., und in anderen Gegenständen, das Stück im Gewichte von
mehr als 100 Pfd.). . ... ..... . . . ... -...... - 4 —
VII. Webe= und Wirkstoffe und Garne.
19 Flachs, auch Flachsbaumwolle (d. i. chemisch präparirter Flachs), Hanf, Jute
und andere vegetabilische Spinnstoffe, roh, geröstet, gebrochen oder gehechelt,
auch in Abfällen (Werg, Heede), dann Waldwolle und Seegrees .. — frei
20Schafwolle, roh und gekämmt, gefärbt, gebleicht, gemahlen und in Abfällen . .. — frei
21Baumwollgarne (ungemischt oder gemischt mit Leinen oder Wolle):
a) Roh, d. i. nicht gebleicht, nicht gefärbt und nicht drei- oder mehrdrähtig
gezwirnt........................... - 4 —
b) Gebleicht (jedoch nicht drei- oder mehrdrähtig gezwirnt und nicht gefärbt),
dann ungewebte Dochte, ohne oder mit Wachsüberg — 6 —
22 Leinengarne, d. i. Garne aus Flachs, Hanf, oder Werg:
à) Handgespinnst, roh, d. i. weder gebleicht, noch gefärbt oder gezwirnt - frei
b) Maschinengespinnst, roh, d. i. weder gebleicht, noch gefärbt oder gezwirnt 3 —
c) Gebleicht (auch blos abgekocht), geäschert (gebükt) oder gefärbt (jedoch
nicht gezwirnt)))). — 4 50
23|Wollengarne (d. i. Garne aus Wolle oder anderen Thierhaaren):
à) Streichgarn, roh, d. i. weder gefärbt, noch drei= oder mehrdrähtig gezwirnt — — 75
—E
b) Kammgarn, roh, d. i. weder gefärbt, noch drei- oder mehrdrähtig gezwirnt — 50