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Benennung der Gegenstände.
Maßstab
der
Ver-
zollung.
Zollbetrag.
Fl.
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versilbert noch vergoldet sind; Waaren aus Serpentinstein, Abgüsse in
Gyps oder Schwefel von Münzen, geschnittenen Steinen u. dgl.
) Steine, echte (d. i. Edel= und Halbedelsteine) und Korallen (echte und
unechte), bearbeitet (d. i. geschliffen, geschnitten oder in anderer Weise be-
arbeitet), dann echte Perlen, alle diese Waaren ungefaßt .
d) Steinwaaren, alle andere, sowie auch Steinwaaren, mit Ausnahme der
gefaßten Edel= und Halbedelsteine, in Verbindung mit anderen Materia-
lien, insofern diese Verbindungen nicht unter die lutzen S Waaren oder die
Waaren der Pos. 32 8 gehören .
Thonwaaren, d. i. Porzellan, Steingut und andere Arbeiten aus gebrannten
Erden:
a) Gewöhnliches, aus gemeiner Thonerde verfertigtes Töpfergeschirr, mit oder
ohne Glasur, auch dergleichen Ofenkacheln, schwarzes oder Graphitgeschirr,
Fliesen und ähnliche Waaren aus Thon zu baulichen Zwecken, Schmelz-
tiegel, irdene Pfeifen, einfärbig, unbemalt, Thonröhren. .
b) Steingut, einfärbiges oder weißes, ingleichen weißes, nur mit färbigen,
weder vergoldeten noch versilberten Randstreifen versehenes; dann
die unter a begriffenen Thonwaaren in Verbindung mit nicht gefärb—
tem, gebeiztem, gefirnißtem, polirtem Holze oder Eisen, wie auch die unter
a gehörigen Krüge mit Deckeln und Beschlägen von Zinn . .
) Steingut, mehrfärbiges, bemaltes, bedrucktes, vergoldetes, versilbertes, vann
Porzellan, weißes, auch mit färbigen, weder vergoldeten noch versilberten
Randstreifen versehen
d) Porzellan, färbiges, bemaltes, bedrucktes, vergoldctes oder versilbertes ;
dann
Thonwaaren aller Art, in Verbindung mit anderen Materialien, inso—
fern diese Verbindungen nicht unter b begriffen sind und nicht unter die
kurzen Waaren oder die Waaren der Pos. 32 g fallen
XI. Metallwaaren, Instrumente, Maschinen und Kurzwaaren.
Eisenwaaren, d. i. alle Waaren aus Eisen und Stahl, welche weder vergoldet
noch versilbert, noch mit einem gold= oder silberhältigen Lack versehen sind, mit
1 Ctr.
12
12
frei
12
75
50
50