Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1865. (31)

— 438 — 
  
  
Benennung der Gegenstände. 
Maßstab 
der 
Ver- 
zollung. 
Jollbetrag. 
  
Fl. Kr. 
  
38 
  
  
Ausnahme des Herren- und Frauenschmucks und der Nippes- und Toilette— 
Gegenstände, wenn diese unecht vergoldet oder versilbert sind: 
a) Alle Eisen- und Stahlwaaren, welche weder ganz noch an einzelnen 
b) 
Theilen abgeschliffen, polirt, emaillirt, gefirnißt, lackirt sind, noch unter b 
und c oder unter den Positionen 17 b, c, d und e aufgeführt wer- 
den; dann 
Aexte (Hacken), Sägen, Sensen, Sicheln, Futterklingen, Stemmeisen, 
Hobeln, Schnitzer (Messer), Tuchmacher= und grobe Schneiderscheeren 
C(Zuschneidescheeren), grobe Messer zum Handwerksgebrauche (auch Kneife 
und Bauernpuffer), Schrauben, Feilen, Raspeln; alle diese Gegenstände 
auch abgeschliffen; Kratzbürsten, Siebböden, emaillirtes Kochgeschirr. 
Alle diese Waaren auch in Verbindung mit Holzwaaren, mit Aus- 
nahme derjenigen der Pos. 33 d. 
Herren= und Frauenschmuck, Toilette= Gegenstände Mippes) „ mit Aus— 
nahme der unecht vergoldeten oder versilberten; 
Drahtgeflechte und Drahtwaaren, mit Ausnahme der unter a genann— 
ten Siebböden, ferner Draht mit Papier überzogen; 
Maultrommeln und Fischangeln, Stahlfedern aller Art (mit Aus- 
nahme der Stahlschreibfedern), Hülsen und Stiele zu Schreibfedern, 
Stahlperlen, Häkel-, Tombour= und Stricknadeln, Weberblätter, Weber- 
kämme, Weberzähne aus Stahl; 
Waffen und Waffenbestandtheile, mit Ausnahme von Gewehren aller 
Art; 
alle abgeschliffene, emaillirte, polirte, gefirnißte und lackirte Gegenstände, 
mit Ausnahme der unter a und c genannten; 
alle Eisenwaaren, mit Ausnahme der unter c genannten, in Verbind- 
ung mit anderen Materialien, insofern diese Verbindungen nicht unter 
a, die kurzen Waaren oder die Waaren der Position 32 8 fallen 
) Nähnadeln, Schreibfedern, Uhrfournituren und Uhrwerke, Gewehre aller 
Art 
Metallwaaren, d. i. Arbeiten aus Aluminium, Blei, Kupfer, Messing, Packfong, 
Tomback und anderen unedlen Metallen und Metallgemischen, mit Ausnahme 
  
1 Ctr. 
  
  
  
  
  
  
  
  
 
	        
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