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Maßstab Abgabensätze
- Benennung der Gegenstände. un an 5 nii°“ .
zollung. Fuße Juße
EE Thlr. Ncgr. Fl. Kr.
2 Baumwollengarn und Baumwollenwaaren:
a) Baumwollengarn, ungemischt oder nur gemischt mit Leinen,
Seide, Wolle oder anderen Thierhaaren:
ein= und zweidrähtiges,
a) ossssssss; 1 Ctr. 2 3 30
6) gebleichtes oder gefärbtes 1 CStr 7
7) Dochte, ungewebem 1 Cir. 6 10 30
b) Waaren aus Baumwolle, allein oder nur in Verbindung mit
Leinen, jedoch mit Ausnahme von Spitzen und Stickereien:
1) rohe (aus rohem Garne verfertigte) und gebleichte
dichte Gewebe, auch appretirt, mit Ausschluß der
sammetartigen Gewbbe . . .. 1 Ctr. 17 30
2) alle nicht unter Nr. 1 und 3 begriffene dichte Ge-
webe; rohe (aus rohem Garne verfertigte) undichte
Gewebe; Strumpfwaaren; Posamentier= und Knopf-
mocherwaaren .............. 1Ctr.16 28
3) alle undichte Gewebe, soweit sie nicht unter Nr. 2
begriffen ndddd 1 Ctr.0 52 30
3 Blei und Bleiwaaren, auch mit Spießglanz legirt:
à) 1) Rohes Blei in Blöcken, Mulden 2c., altes Bruchblei,
Bleiachsee . frei . frei .
2)Blei-,Silber-undGoldglätte;Mennige....... 1 Ctr. 71 261
b) Gewalztes Blei; Buchdruckerschriften, Stereotypplatten 1 Ctr. 15 527
IC#) Grobe Bleiwaaren, als: Kessel, Röhren, Schroot, Draht 2c.,
auch in Verbindung mit Holz oder Eisen, ohne Politur
und sc .. . . .. 1 Ctr. 1 1 45
d) Feine, auch lackirte Bleiwaaren; ingleichen Bleiwaaren in
Verbindung mit anderen Materialien, soweit sie dadurch
nicht unter die kurzen Waaren (Allg. Anm. 2) fallen 1Ctr. 4 7