Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1865. (31)

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ist der Vormund außer Stande, die Sicherheitsleistung zu bewirken, so ist das Vormundschafts- 
gericht berechtigt, ihn zu entlassen. 
490. Erben Bevormundete mit ihrer Mutter zusammen ein Grundstück, so hat, wenn 
von Seiten der letzteren nicht auf Theilung angetragen wird, das Vormundschaftsgericht auf 
Vortrag des Vormunds Beschluß darüber zu fassen, ob dasselbe in Gemeinschaft behalten und 
der Mutter die Verwaltung gegen Rechnungsablegung, Abentrichtung eines Pachtgelds, oder 
auch nur gegen die Verpflichtung zur Unterhaltung der Bevormundeten überlassen werden kann. 
* 50. Ungeachtet ein Erblasser die Fortführung eines Handlungs= oder eines anderen 
Gewerbsgeschäfts angeordnet hat, kann doch, wenn Umstände eintreten, welche die Fortsetzung 
für den Bevormundeten bedenklich machen, das Vormundschaftsgericht auf Vortrag des Vor- 
munde zum Aufgeben des Geschäfts die Genehmigung ertheilen. 
& 51. Ordnete der Erblasser das Ausfgeben des Geschäfts an, so kann gleichwohl das 
Vormundschaftsgericht auf Vortrag des Vormunds die Fortsetzung desselben genehmigen, wenn 
Umstände eintreten, welche den Erblasser muthmaßlich abgehalten haben würden, die Verfügung 
zu treffen. 
&52. Verfügte der Erblasser nichts über die Fortsetzung des Geschäfts, so hat das Vor- 
mundschaftsgericht, bevor es über die Fortsetzung oder das Aufgeben desselben Beschluß faßt, 
die Ansicht Sachverständiger und nach § 20 des Bevormundeten, sowie nach Umständen der 
Verwandten und Verschwägerten des Bevormundeten zu hören. Bei der Beschlußnahme muß 
hauptsächlich in Betracht gezogen werden, ob das Geschäft leicht nachtheiligen Einwirkungen 
der Zeitverhältnisse unterliegt, ob eine vollkommen geeignete und zuverlässige Person zur Fort- 
setzung desselben aufzufinden ist, ob Aussicht vorhanden, daß ein Bevormundeter dasselbe nach 
erlangter Volljährigkeit oder Volljährigkeitserklärung übernehmen werde, ob ein solcher Zeitpunkt 
nahe oder ob er fern liegt. 
* 53. Das Vormundschaftsgericht hat dafür zu sorgen, daß ein dem Bevormundeten 
gehöriges Gewerbsgeschäft von dem Geschäftsführer auf möglichst vortheilhafte Weise ordnungs- 
mäßig geführt, auch nur, soweit es zu einem nutzbringenden Betriebe erforderlich, Credit ge- 
nommen und gegeben wird. Kommt in Frage, ob eine besondere Dienstanweisung zu ertheilen 
sei, so ist hierüber vom Vormundschaftsgerichte Beschluß zu fassen. 
§5 4. Das Vormundschaftsgericht hat darüber zu wachen, daß der Vormund sich von 
Zeit zu Zeit durch Einsicht der Geschäftsbücher wie der Correspondenz, auch durch sonstige 
Erkundigungen von dem ordnungsmäßigen und vorsichtigen Betriebe des Geschäfts überzeugt 
und in besonders bedenklichen oder wichtigen Fällen nach vorgängiger Berathung mit Sach- 
verständigen die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts einholt. 
§ 55. Das Vormundschaftsgericht hat dafür zu sorgen, daß mit Ablauf jedes Jahres 
ein Abschluß des Geschäfts gemacht wird, daß der Vormund denselben, nach Befinden unter 
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