Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1865. (31)

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Maßstab Abgabensätze 
. Benennung der Gegenstände. 3 o nei n— 
zollung. Fuße Fuße 
Thlr. Ngr. Fl.r. 
30 Thiere und thierische Producte: 
a) Geflügel aller Art; Wildpret, kleines (Hasen und Kaninchen); 
alles lebende Wild; Fische, frische und Flußkrebse; Biber, 
Frösche, Ottern, Schnecken . frei frei 
b) Eier aller Art und Milch frei frei 
C) Bienenstöcke mit lebenden Bienen frei frei 
d) Blasen und Därme, thierische; Darmseile und Darmseiten, 
Luftballons aus Blasen oder Därmen; Goldschlägerhäut- 
chen; Wachs, weißes und gelbes 1 Ctr. 15 527 
31/Thonwaaren: 
a) Mauer= und Dachziegel, Fliesen und ähnliche Waaren aus 
Thon zu baulichen Zwecken; Thonröhren; Schmelztiegel; 
gemeine Ofenkacheln; irdene Pfeifen; gemeines Töpfergeschirr frei frei 
b) Andere Thonwaaren mit Ausnahme von Porzellan: 
1) einfarbige oder weitee 1 Cir.1 20 2 55 
2) bemalte, bedruckte, vergoldete oder versilberte 1 Ctr. . 3 30 
c) Porzellan, weißes.. .. .... . ... 1Ctr. 1 20 2 55 
d) Porzellan, weißes mit farbigen Streifen, farbiges, bemaltes 
oder vergoldetes, ingleichen Thonwaaren aller Art in Ver- 
bindung mit anderen Materialien, soweit sie dadurch nicht 
unter die kurzen Waaren (Allg. Anm. 2) fallen 1 CKtr.4 7 
32 Wieh: 
a) Pferde und Fülen .. 1 Stück 10 2 20 
Anmerk. Füllen, welche der Mutter folgen frei frei 
b) Rindvieh: 
1) Ochsen und Zuchtstirrrer 1 Stück! 15 4 221 
2) Kühe..... ... . . . .. 1 Stück 15 2 371 
3) Jungrie . ... 1 Stück 1 45 
4) Kälbkber frei frei 
  
  
  
  
 
	        
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