Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1865. (31)

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der ausgeführten Waaren bis zur jenseitigen Anmeldestelle, sowie über besondere Maßregeln 
für den Eisenbahnverkehr sich bereitwilligst verständigen. « 
812. 
Jeder der vertragenden Theile hat die in den 88 13 und 14 erwähnten Uebertretungen 
der Zollgesetze des anderen Theiles nicht allein seinen Angehörigen, sondern auch allen denjenigen, 
welche in seinem Gebiete einen vorübergehenden Wohnsitz haben oder auch nur augenblicklich 
sich befinden, unter Androhung der zu jenen ### bezeichneten Strafen zu verbieten. Beide 
vertragende Theile verpflichten sich wechselseitig, die dem anderen vertragenden Theile ange- 
hörigen Unterthanen, welche den Verdacht des Schleichhandels wider sich erregt haben, innerhalb 
ihrer Gebiete überwachen zu lassen. 
13. 
Uebertretungen von Ein-, Aus= und Durchfuhrverboten des anderen Theiles und Zoll- 
oder Steuerdefrauden, d. h. solche Handlungen oder gesetzwidrige Unterlassungen, durch welche 
dem letzteren eine ihm gesetzlich gebührende Ein= oder Ausgangsabgabe entzogen wird oder bei 
unentdecktem Gelingen entzogen werden würde, sind von jedem der vertragenden Theile nach 
seiner Wahl entweder mit Confiscation des Gegenstandes der Uebertretung, eventuell Erlegung 
des vollen Werthes und daneben mit angemessener Geldstrafe, oder mit denselben Geld= oder 
Vermögensstrafen zu bedrohen, welchen gleichartige oder ähnliche Uebertretungen seiner eigenen 
Abgabengesetze unterliegen. 
Im letzteren Falle ist der Strafbetrag, soweit derselbe gesetzlich nach dem entzogenen Ab- 
gabenbetrage sich richtet, nach dem Tarife des Staates zu bemessen, dessen Abgabengesetz über- 
treten worden ist. 
814. 
Für solche Uebertretungen der Zollgesetze des anderen Staates, durch welche erweislich ein 
Ein-, Aus= oder Durchfuhrverbot nicht verletzt oder eine Abgabe widerrechtlich nicht entzogen 
werden konnte oder sollte, sind genügende, in bestimmten Grenzen vom strafrichterlichen Ermessen 
abhängige Geldstrafen anzudrohen. 
15. 
Freiheits= oder Arbeitsstrafen (vorbehaltlich der nach seinen eigenen Abgabengesetzen ein- 
tretenden Abbüßung unvollstreckbarer Geldstrafen durch Haft oder Arbeit), sowie Ehrenstrafen, 
die Entziehung von Gewerbsberechtigungen oder, als Strafschärfung, die Bekanntmachung er- 
folgter Verurtheilungen anzudrohen, ist auf Grund dieses Kartels keiner der vertragenden 
Theile verpflichtet. 
16. 
Dagegen darf durch die nach den §§ 12 — 15 zu erlassenden Strafbestimmungen die 
gesetzmäßige Bestrafung der bei Verletzung der Zollgesetze des anderen Staates etwa vor-
	        
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