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2) von gepreßtem, geschliffenem, abgeriebenem, geschnittenem, gemustertem, massivem weißen
Glase; auch Behängen zu Kronleuchtern von Glas; Glasknöpfen, Glasperlen, Glas-
schmelz (Nr. 10, c) vom Centner 2 Thlr. 20 Mgr. oder 4 fl. 40 Kr.;
3) von farbigem, bemaltem oder vergoldetem Glase, ohne Unterschied der Form; von Glas-
waaren in Verbindung mit anderen Materialien, soweit sie dadurch nicht unter Nr. 20
fallen (Nr. 10, c) vom Centner 4 Thlr. oder 7 fl.;
4) von Brüsseler und Dänischem Handschuhleder, Korduan, Marokin, Saffian und allem
gefärbten und lackirten Leder (Nr. 21, b) vom Centner 6 Thlr. 20 Ngr. oder
11 fl. 40 Kr.;
5) von Butter (Nr. 25, f) vom Centuer 1 Thlr. 10 MNgr. oder 2 fl. 20 Kr.;
6) von Käse (Nr. 25, 0) vom Centner 1 Thlr. 20 Ngr. oder 2 fl. 55 Kr.;
7) von Matten und Fußdecken von Bast, Stroh und Schilf, auch anderen Schilfwaaren,
ordinären, gefärbt (Nr. 35, à 2) vom Centner 1 Thlr. oder 1 fl. 45 Kr., ohne
Taravergütung; 1
8) von anderen, als den unter Nr. 38, a genannten Thonwaaren (mit Ausnahme von
Porzellan), einfarbigem oder weißem (Nr. 38, b 1) vom Centner 1 Thlr. 20 Ngr.
oder 2 fl. 5 5 Kr.;
9) von weißem Porzellan (Nr. 38, c) vom Centner 1 Thlr. 20 Ngr. oder 2 fl. 5 5 Kr.
III. In Folge der vorstehenden Bestimmungen erfährt die Benennung der Gegenstände in
dem, im Eingange erwähnten Vereinszolltarife folgende Abänderungen:
1) in Nr. 5, a treten , Zündwaaren“ aus der Anmerkung 4 in die Anmerkung 3;
2) in Nr. 6, f 3. /7 kommen „Schmucksachen, soweit sie nicht unter Nr. 20 fallen“
in Wegfall;
3) die Anmerkung zu Nr. 9, a kommt in Wegfall;
4) in Nr. 11, a werden hinzugefügt: „Bettfedern und unzubereitete Schmuckfedern“;
5) in Nr. 25, p treten an Stelle der Nr. 2 folgende Bestimmungen:
„2. Cichorien, getrocknete; Fische, nicht ander-
weit genant .. —FThlr. 15 Ngr. — fl. 521 kr.
3. Obst, Sämereien, Beeren, Blätter, Blü-
then, Pilze, Gemüse, getrocknet, gebacken,
gepulvert, blos eingekocht, oder gesalzen,
soweit sie nicht unter anderen Nummern
des Tarifs begriffen sind; Nüsse, trockene;
Säfte von Obst, Beeren und Rüben zum
Genusse, ohne Zucker eingekocht frei frei“;