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deren Verzeichniß durch die zuletzt gedachte Bekanntmachung vom 1. November 1864 publicirt
worden ist, dermalen noch der zum Königlich Sächsischen Consul in Moskau ernannte dortige
Ehrenbürger und Kaufmann 1 ster Gilde,
Herr Christian Ludwig Junker,
gekommen ist.
Dresden, den 14. Juni 1865.
Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten.
Frhr. v. Beust.
I& 74. Verordnung,
die künftige Behandlung der Justizstatistik bei den Gerichten in den Schönburgischen
Receßherrschaften und bei dem Staatsanwalte am Bezirksgerichte zu Glauchau
betreffend;
vom 16. Juni 1865.
Mi Bezug auf die Allerhöchste Verordnung vom 6. Mai 1865 (Seite 188 fg. des
Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1865) wird über die künftige Behandlung der
Justizstatistik mit Allerhöchster Genehmigung Folgendes verordnet:
& 1. Die Gerichte in den Schönburgischen Receßherrschaften und der bei dem Bezirks-
gerichte Glauchau angestellte Staatsanwalt haben bezüglich der Bearbeitung und Einsendung
der justizstatistischen Tabellen über diejenigen Strafsachen, welche nach dem 1. Juni dieses
Jahres anhängig werden, und über diejenigen, welche zwar vor diesem Tage anhängig ge-
worden, jedoch nach den Vorschriften der Strafproceßordnung vom 11. August 1855 fort-
zustellen sind, nunmehr lediglich den Vorschriften nachzugehen, welche den Königlichen Gerichten
und beziehendlich den bei den Königlichen Bezirksgerichten angestellten Staatsanwälten in der
Verordnung vom 21. November 1859, die künftige Behandlung der Justizstatistik betreffend
(Seite 3 46 fg. des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1859), ertheilt worden sind.
&2. Dagegen haben die Gerichtsämter in den Schönburgischen Receßherrschaften die
am 1. Juni dieses Jahres bereits anhängigen Strafsachen, dafern sie nach den Vorschriften
des älteren Verfahrens annoch fortzustellen und zu erledigen sind, in besondere Tabellen, zu
welchen die zeither von den Gerichten in den Schönburgischen Receßherrschaften verwendeten,
mit C I, II, III, IIIb, V bezeichneten Formulare auch ferner zu verwenden sind, einzu-
tragen und in diesen Tabellen bis zu ihrer völligen Erledigung fortzuführen, auch solche in
der zeither vorgeschriebenen Maße an den Oberstaatsanwalt einzusenden.