Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1865. (31)

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deren Verzeichniß durch die zuletzt gedachte Bekanntmachung vom 1. November 1864 publicirt 
worden ist, dermalen noch der zum Königlich Sächsischen Consul in Moskau ernannte dortige 
Ehrenbürger und Kaufmann 1 ster Gilde, 
Herr Christian Ludwig Junker, 
gekommen ist. 
Dresden, den 14. Juni 1865. 
Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten. 
Frhr. v. Beust. 
  
I& 74. Verordnung, 
die künftige Behandlung der Justizstatistik bei den Gerichten in den Schönburgischen 
Receßherrschaften und bei dem Staatsanwalte am Bezirksgerichte zu Glauchau 
betreffend; 
vom 16. Juni 1865. 
Mi Bezug auf die Allerhöchste Verordnung vom 6. Mai 1865 (Seite 188 fg. des 
Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1865) wird über die künftige Behandlung der 
Justizstatistik mit Allerhöchster Genehmigung Folgendes verordnet: 
& 1. Die Gerichte in den Schönburgischen Receßherrschaften und der bei dem Bezirks- 
gerichte Glauchau angestellte Staatsanwalt haben bezüglich der Bearbeitung und Einsendung 
der justizstatistischen Tabellen über diejenigen Strafsachen, welche nach dem 1. Juni dieses 
Jahres anhängig werden, und über diejenigen, welche zwar vor diesem Tage anhängig ge- 
worden, jedoch nach den Vorschriften der Strafproceßordnung vom 11. August 1855 fort- 
zustellen sind, nunmehr lediglich den Vorschriften nachzugehen, welche den Königlichen Gerichten 
und beziehendlich den bei den Königlichen Bezirksgerichten angestellten Staatsanwälten in der 
Verordnung vom 21. November 1859, die künftige Behandlung der Justizstatistik betreffend 
(Seite 3 46 fg. des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1859), ertheilt worden sind. 
&2. Dagegen haben die Gerichtsämter in den Schönburgischen Receßherrschaften die 
am 1. Juni dieses Jahres bereits anhängigen Strafsachen, dafern sie nach den Vorschriften 
des älteren Verfahrens annoch fortzustellen und zu erledigen sind, in besondere Tabellen, zu 
welchen die zeither von den Gerichten in den Schönburgischen Receßherrschaften verwendeten, 
mit C I, II, III, IIIb, V bezeichneten Formulare auch ferner zu verwenden sind, einzu- 
tragen und in diesen Tabellen bis zu ihrer völligen Erledigung fortzuführen, auch solche in 
der zeither vorgeschriebenen Maße an den Oberstaatsanwalt einzusenden.
	        
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