Gesetz-und Verorduungsblatt
für das Konigreich Sachsen,
15. Stück vom Jahre 1865.
78. Verordnung,
die Publication der Verträge über die Fortdauer des Deutschen Zoll= und
Handelsvereins rc. betreffend;
vom 4. Juli 1865.
Wan, Johann, von GOTTES Gnaden Kdönig von Sachsen
220. 224. 2c.
thun hiermit kund und zu wissen:
Nachdem die unter den Staaten des Deutschen Zoll= und Handelsvereins gepflogenen
Verhandlungen zu einer Erneuerung der am 4. April 1853 abgeschlossenen Verträge über
die Fortdauer und Erweiterung des Zoll= und Handelsvereins, die Besteuerung des Rüben-
zuckers, die gleiche Besteuerung innerer Erzeugnisse und die gleiche Besteuerung von Wein und
Taback geführt haben, so bringen Wir nach allfeitig erfolgter Ratification derselben diese
Verträge und zwar unter
A. den Vertrag zwischen Preußen, Bayern, Sachsen, Hannover, Württemberg, Baden,
Kurhessen, dem Großherzogthume Hessen, den zum Thüringischen Zoll= und
Handelsvereine gehörigen Staaten, Braunschweig, Oldenburg, Nassau und der
freien Stadt Frankfurt,
die Fortdauer des Zoll= und Handelsvereins betreffend,
vom 16. Mai 1865;
unter
Aa. die dazu gehörige, im Art. 12 des nurgedachten Vertrags angezogene Uebereinkunft
zwischen denselben Staaten
wegen Besteuerung des Rübenzuckers,
vom 16. Mai 1865;
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